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Die Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontaktabbruch junger Erwachsener zu den Eltern als Unterhaltsverwirkungsgrund angesehen werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage erfolgt zunachst eine Prazisierung des Begriffs der vorsatzlichen schweren Verfehlung im Sinne des 1611 BGB. Deren wichtigstes Ergebnis ist, dass im Eltern-Kind-Verhaltnis Verfehlungen in erster Linie Verstosse gegen die aus 1618a BGB herleitbaren Pflichten sind. Bei diesen Pflichten handelt es sich, wie die Verfasserin anschliessend feststellt, um echte Rechtspflichten. Im weiteren wird anhand einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Grundwertungen sowie unter Berucksichtigung sozialethischer Anschauungen ermittelt, dass aus 1618a BGB eine Rechtspflicht zum Kontakt nicht hergeleitet werden kann. Zu diesem Zweck fuhrte die Verfasserin im Wintersemester 1996/97 an der Philipps-Universitat in Marburg zur Ermittlung der sozialethischen Anschauungen eine Umfrage durch.
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Die Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontaktabbruch junger Erwachsener zu den Eltern als Unterhaltsverwirkungsgrund angesehen werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage erfolgt zunachst eine Prazisierung des Begriffs der vorsatzlichen schweren Verfehlung im Sinne des 1611 BGB. Deren wichtigstes Ergebnis ist, dass im Eltern-Kind-Verhaltnis Verfehlungen in erster Linie Verstosse gegen die aus 1618a BGB herleitbaren Pflichten sind. Bei diesen Pflichten handelt es sich, wie die Verfasserin anschliessend feststellt, um echte Rechtspflichten. Im weiteren wird anhand einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Grundwertungen sowie unter Berucksichtigung sozialethischer Anschauungen ermittelt, dass aus 1618a BGB eine Rechtspflicht zum Kontakt nicht hergeleitet werden kann. Zu diesem Zweck fuhrte die Verfasserin im Wintersemester 1996/97 an der Philipps-Universitat in Marburg zur Ermittlung der sozialethischen Anschauungen eine Umfrage durch.