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Nach herkommlicher Ansicht sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dem Sozialhilferecht fremd, weil die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sein soll. Eine genauere Untersuchung zeigt hingegen, dass die pauschale Ablehnung der Dauerverwaltungsakte in vielen Fallen nicht gerechtfertigt ist. Weder verfassungsrechtliche Vorgaben noch die Grundsatze des Sozialhilferechts gebieten zwingend eine Beschrankung der Hilfe auf kurze Zeitabschnitte. Die Konstruktion der Hilfegewahrung stimmt vielfach mit der Realitat des Sozialhilfebezugs nicht uberein und fuhrt fur die Hilfeempfanger zu erheblichen Nachteilen im Prozess und im Verwaltungsverfahren. Die Arbeit ist zugleich ein Pladoyer fur eine Starkung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe in der Praxis und eine weitergehende Offnung des Sozialhilferechts fur die Handlungsinstrumente des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB X.
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Nach herkommlicher Ansicht sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dem Sozialhilferecht fremd, weil die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sein soll. Eine genauere Untersuchung zeigt hingegen, dass die pauschale Ablehnung der Dauerverwaltungsakte in vielen Fallen nicht gerechtfertigt ist. Weder verfassungsrechtliche Vorgaben noch die Grundsatze des Sozialhilferechts gebieten zwingend eine Beschrankung der Hilfe auf kurze Zeitabschnitte. Die Konstruktion der Hilfegewahrung stimmt vielfach mit der Realitat des Sozialhilfebezugs nicht uberein und fuhrt fur die Hilfeempfanger zu erheblichen Nachteilen im Prozess und im Verwaltungsverfahren. Die Arbeit ist zugleich ein Pladoyer fur eine Starkung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe in der Praxis und eine weitergehende Offnung des Sozialhilferechts fur die Handlungsinstrumente des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB X.