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Art. 19 Einigungsvertrag bestimmt die Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR nach dem Beitritt. Die Vorschrift betont das Streben der Vertragsparteien des Einigungsvertrages nach Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Beginnend mit der Untersuchung des Verwaltungsaktbegriffes in der DDR-Rechtsordnung werden die Grundsatze des Verwaltungsrechts der DDR naher beleuchtet. Einen Schwerpunkt bildet der Umfang der rechtsstaatlichen Grundsatze und deren notwendige Eingrenzung. Die Anwendung bundesdeutschen Rechts auf die wirksam bleibenden DDR-Hoheitsakte schliesst die Arbeit ab.
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Art. 19 Einigungsvertrag bestimmt die Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR nach dem Beitritt. Die Vorschrift betont das Streben der Vertragsparteien des Einigungsvertrages nach Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Beginnend mit der Untersuchung des Verwaltungsaktbegriffes in der DDR-Rechtsordnung werden die Grundsatze des Verwaltungsrechts der DDR naher beleuchtet. Einen Schwerpunkt bildet der Umfang der rechtsstaatlichen Grundsatze und deren notwendige Eingrenzung. Die Anwendung bundesdeutschen Rechts auf die wirksam bleibenden DDR-Hoheitsakte schliesst die Arbeit ab.