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Ausgangspunkt der Arbeit ist die politisch allseits angemahnte Verfassungsnorm zum Schutze der naturlichen Lebensgrundlagen, die im Jahre 1994 als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes festgeschrieben wurde, ohne dass damit allerdings normative Begrundungsfragen zu abschliessenden Losungen gebracht worden sind. Die Themenstellung richtet sich deshalb darauf, ob sich derartige rechtsphilosophische Begrundungen eines besonderen Naturschutzes aufweisen lassen und wie diese im Rechtssystem verankert und instrumentalisiert werden konnen. Der Verfasser pladiert dabei fur eine behutsame Exhaustion etablierter und rechtstechnisch bewahrter Maxime mit dem Anliegen, das -Natur-Recht- - im Sinne der Verrechtlichung des Umwelt- und Naturschutzes - an philosophische Letztbegrundungsmodelle, wie sie traditionellerweise in der Jurisprudenz unter dem Titel -Naturrecht- diskutiert werden, anzubinden.
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Ausgangspunkt der Arbeit ist die politisch allseits angemahnte Verfassungsnorm zum Schutze der naturlichen Lebensgrundlagen, die im Jahre 1994 als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes festgeschrieben wurde, ohne dass damit allerdings normative Begrundungsfragen zu abschliessenden Losungen gebracht worden sind. Die Themenstellung richtet sich deshalb darauf, ob sich derartige rechtsphilosophische Begrundungen eines besonderen Naturschutzes aufweisen lassen und wie diese im Rechtssystem verankert und instrumentalisiert werden konnen. Der Verfasser pladiert dabei fur eine behutsame Exhaustion etablierter und rechtstechnisch bewahrter Maxime mit dem Anliegen, das -Natur-Recht- - im Sinne der Verrechtlichung des Umwelt- und Naturschutzes - an philosophische Letztbegrundungsmodelle, wie sie traditionellerweise in der Jurisprudenz unter dem Titel -Naturrecht- diskutiert werden, anzubinden.