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Der Markeninhaber hat das Recht, Dritten die Benutzung seiner Marke ohne seine Zustimmung zu untersagen. Dieses Recht erschopft sich aber fur Waren, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, es sei denn, der Markeninhaber widersetzt sich der Benutzung seiner Marke aus -berechtigten Grunden- i.S.v. 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und Art. 13 Abs. 2 GMVO. Die Arbeit untersucht, in welchen Fallen eine solche Ausnahme vom markenrechtlichen Erschopfungsgrundsatz vorliegt. Sie geht dabei von den typischen Fallgestaltungen der Praxis aus (z.B. Umpacken von Arzneimitteln, Umfarben von Jeans) und fuhrt zu einer Systematisierung und Katalogisierung der -berechtigten Grunde-.
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Der Markeninhaber hat das Recht, Dritten die Benutzung seiner Marke ohne seine Zustimmung zu untersagen. Dieses Recht erschopft sich aber fur Waren, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, es sei denn, der Markeninhaber widersetzt sich der Benutzung seiner Marke aus -berechtigten Grunden- i.S.v. 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und Art. 13 Abs. 2 GMVO. Die Arbeit untersucht, in welchen Fallen eine solche Ausnahme vom markenrechtlichen Erschopfungsgrundsatz vorliegt. Sie geht dabei von den typischen Fallgestaltungen der Praxis aus (z.B. Umpacken von Arzneimitteln, Umfarben von Jeans) und fuhrt zu einer Systematisierung und Katalogisierung der -berechtigten Grunde-.