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113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zuegigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Faellen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsaetzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfasst. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung uebernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung fuer Verpflichtungsklagen einzufuehren.
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113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zuegigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Faellen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsaetzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfasst. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung uebernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung fuer Verpflichtungsklagen einzufuehren.