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Es ist eine unbestrittene Aufgabe des Rechts, die widerstreitenden Interessen verschiedener Personen gegeneinander abzugrenzen und dabei auftretende Konflikte friedlich zu losen. Im Vergleich dazu ist zweifelhaft, ob der Schutz vor Selbstschadigung eine zulassige Aufgabe des Staates ist. Vor diesem Hintergrund untersucht der Verfasser zunachst die durch staatliche Interventionen gegen Selbstschadigungen betroffenen Grundrechtspositionen. Der uberwiegende Teil der Untersuchung widmet sich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieser Interventionen. Aus dem Grundsatz der Verhaltnismassigkeit und der Lehre von den Grundrechten als Prinzipien leitet der Verfasser ab, dass der aufgedrangte Schutz vor Selbstschadigung wie jede Grundrechtseinschrankung eine verfassungsrechtliche Grundlage im weitesten Sinne aufweisen muss.
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Es ist eine unbestrittene Aufgabe des Rechts, die widerstreitenden Interessen verschiedener Personen gegeneinander abzugrenzen und dabei auftretende Konflikte friedlich zu losen. Im Vergleich dazu ist zweifelhaft, ob der Schutz vor Selbstschadigung eine zulassige Aufgabe des Staates ist. Vor diesem Hintergrund untersucht der Verfasser zunachst die durch staatliche Interventionen gegen Selbstschadigungen betroffenen Grundrechtspositionen. Der uberwiegende Teil der Untersuchung widmet sich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieser Interventionen. Aus dem Grundsatz der Verhaltnismassigkeit und der Lehre von den Grundrechten als Prinzipien leitet der Verfasser ab, dass der aufgedrangte Schutz vor Selbstschadigung wie jede Grundrechtseinschrankung eine verfassungsrechtliche Grundlage im weitesten Sinne aufweisen muss.