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Mit dem Vertrag von Maastricht wurde das Mitentscheidungsverfahren nach Art. 189 b EGV eingefuhrt. Dieses Verfahren sieht erstmals in der Geschichte der EG ein nicht uberstimmbares Vetorecht des Europaischen Parlaments gegenuber Beschlussen des Ministerrats sowie ein Vermittlungsverfahren vor. Dabei baut es auf dem Zusammenarbeitsverfahren nach Art. 189 c EGV auf, geht aber weit uber dieses hinaus. Der Autor untersucht anhand des Rechtsetzungsverfahrens zur Verpackungsrichtlinie, wie sich die Verfahren in der Praxis bewahrt haben, welche rechtlichen Probleme aufgetreten sind und in welchem Umfang sie sich in der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs wiederfinden. Er schliesst die Analyse mit einer Darstellung der Entwicklungsperspektiven ab.
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Mit dem Vertrag von Maastricht wurde das Mitentscheidungsverfahren nach Art. 189 b EGV eingefuhrt. Dieses Verfahren sieht erstmals in der Geschichte der EG ein nicht uberstimmbares Vetorecht des Europaischen Parlaments gegenuber Beschlussen des Ministerrats sowie ein Vermittlungsverfahren vor. Dabei baut es auf dem Zusammenarbeitsverfahren nach Art. 189 c EGV auf, geht aber weit uber dieses hinaus. Der Autor untersucht anhand des Rechtsetzungsverfahrens zur Verpackungsrichtlinie, wie sich die Verfahren in der Praxis bewahrt haben, welche rechtlichen Probleme aufgetreten sind und in welchem Umfang sie sich in der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs wiederfinden. Er schliesst die Analyse mit einer Darstellung der Entwicklungsperspektiven ab.