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Ungeachtet der Tatsache, dass der deutsche Kaiser das Recht zum Errichten und Betreiben einer Post als kaiserliches, allein ihm zustehendes Regal in Anspruch nahm, errichtete das Kurfurstentum Sachsen nach dem Westfalischen Frieden von 1648 unter Berufung auf die Landeshoheit eine eigene Landespost. Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Verkehrsanstalt bis zum Ende des Alten Reichs mit ihren verfassungs-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Bezugen.
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Ungeachtet der Tatsache, dass der deutsche Kaiser das Recht zum Errichten und Betreiben einer Post als kaiserliches, allein ihm zustehendes Regal in Anspruch nahm, errichtete das Kurfurstentum Sachsen nach dem Westfalischen Frieden von 1648 unter Berufung auf die Landeshoheit eine eigene Landespost. Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Verkehrsanstalt bis zum Ende des Alten Reichs mit ihren verfassungs-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Bezugen.