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Ziel der Arbeit ist es, die Problematik der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis des Bundesbeauftragten fur den Datenschutz und des Bayerischen Landesbeauftragten fur den Datenschutz bei offentlichen Wettbewerbsunternehmen des Bundes sowie des Freistaates Bayern und seiner Gemeinden naher zu untersuchen. In einem weiteren Schritt erfolgt ein Vergleich mit der Kontrolle privatwirtschaftlicher Unternehmen durch die Aufsichtsbehorde gemass 38 BDSG. In einer abschliessenden Beurteilung zeigt der Verfasser die Unterschiede der jeweiligen Kontrollbefugnisse auf, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen offentlichem und privatwirtschaftlichem Sektor fuhren. Schliesslich folgt ein Vorschlag zur Reformierung datenschutzrechtlicher Regelungen mit dem Ziel einer weitestgehenden Gleichstellung offentlicher und nicht-offentlicher Unternehmen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Kontrolle und der Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Dabei wird nur auf den derzeit gultigen Rechtsstand Bezug genommen, so dass Spekulationen uber mogliche Auswirkungen der EU-Datenschutzrichtlinie auf das bundesdeutsche Datenschutzrecht grundsatzlich unberucksichtigt bleiben.
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Ziel der Arbeit ist es, die Problematik der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis des Bundesbeauftragten fur den Datenschutz und des Bayerischen Landesbeauftragten fur den Datenschutz bei offentlichen Wettbewerbsunternehmen des Bundes sowie des Freistaates Bayern und seiner Gemeinden naher zu untersuchen. In einem weiteren Schritt erfolgt ein Vergleich mit der Kontrolle privatwirtschaftlicher Unternehmen durch die Aufsichtsbehorde gemass 38 BDSG. In einer abschliessenden Beurteilung zeigt der Verfasser die Unterschiede der jeweiligen Kontrollbefugnisse auf, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen offentlichem und privatwirtschaftlichem Sektor fuhren. Schliesslich folgt ein Vorschlag zur Reformierung datenschutzrechtlicher Regelungen mit dem Ziel einer weitestgehenden Gleichstellung offentlicher und nicht-offentlicher Unternehmen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Kontrolle und der Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Dabei wird nur auf den derzeit gultigen Rechtsstand Bezug genommen, so dass Spekulationen uber mogliche Auswirkungen der EU-Datenschutzrichtlinie auf das bundesdeutsche Datenschutzrecht grundsatzlich unberucksichtigt bleiben.