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21 I 1 Nr. 1 EStG erfasst Einkuenfte aus der befristeten UEberlassung von unbeweglichem Vermoegen zur Nutzung. Wirtschaftlicher Gegensatz zur Nutzungsueberlassung ist die endgueltige Aufgabe der Vermoegenssubstanz durch Veraeusserung, die vorbehaltlich des 23 EStG nicht steuerbar ist. Die Abgrenzung erweist sich in der Besteuerungspraxis als problematisch, sobald die zeitlich begrenzte Nutzungsueberlassung mit dauerhaften Substanzverlusten verbunden ist. Diesen Grenzbereich untersucht der Verfasser. Er analysiert Rechtsprechung und Literatur und versucht, moegliche Abgrenzungskriterien zwischen Einkuenften aus Vermietung und Verpachtung sowie steuerrechtlich unbeachtlichen Vermoegensveraeusserungen zu finden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen dabei Substanzausbeutevertraege, die Bestellung dinglicher Nutzungsrechte sowie Nutzungs- und Vermoegensentschaedigungen.
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21 I 1 Nr. 1 EStG erfasst Einkuenfte aus der befristeten UEberlassung von unbeweglichem Vermoegen zur Nutzung. Wirtschaftlicher Gegensatz zur Nutzungsueberlassung ist die endgueltige Aufgabe der Vermoegenssubstanz durch Veraeusserung, die vorbehaltlich des 23 EStG nicht steuerbar ist. Die Abgrenzung erweist sich in der Besteuerungspraxis als problematisch, sobald die zeitlich begrenzte Nutzungsueberlassung mit dauerhaften Substanzverlusten verbunden ist. Diesen Grenzbereich untersucht der Verfasser. Er analysiert Rechtsprechung und Literatur und versucht, moegliche Abgrenzungskriterien zwischen Einkuenften aus Vermietung und Verpachtung sowie steuerrechtlich unbeachtlichen Vermoegensveraeusserungen zu finden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen dabei Substanzausbeutevertraege, die Bestellung dinglicher Nutzungsrechte sowie Nutzungs- und Vermoegensentschaedigungen.