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Der Tatbestand der Ertrage aus Kapitalforderungen i.S.d. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und die Regelungen zur Besteuerung der Verausserung bestimmter Kapitalforderungen in 20 Abs. 2 EStG werden in dieser Arbeit unter Berucksichtigung der jungsten historischen Entwicklung eingehend untersucht. Dabei wird auch auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung derivativer Finanzinstrumente eingegangen. Der Wortlaut der mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1994 neu gefassten und erheblich erweiterten Tatbestande wirft bei der Auslegung zahlreiche Zweifelsfragen auf. So wird u.a. die Bedeutung des 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG, der die zivilrechtliche Ausgestaltung fur einkommensteuerrechtlich unbeachtlich erklart, und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Verausserungstatbestande erlautert.
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Der Tatbestand der Ertrage aus Kapitalforderungen i.S.d. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und die Regelungen zur Besteuerung der Verausserung bestimmter Kapitalforderungen in 20 Abs. 2 EStG werden in dieser Arbeit unter Berucksichtigung der jungsten historischen Entwicklung eingehend untersucht. Dabei wird auch auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung derivativer Finanzinstrumente eingegangen. Der Wortlaut der mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1994 neu gefassten und erheblich erweiterten Tatbestande wirft bei der Auslegung zahlreiche Zweifelsfragen auf. So wird u.a. die Bedeutung des 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG, der die zivilrechtliche Ausgestaltung fur einkommensteuerrechtlich unbeachtlich erklart, und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Verausserungstatbestande erlautert.