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Rechtshandlungen, die vor der Eroffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und sich nachteilig auf die Befriedigungsaussichten der Insolvenzglaubiger auswirken, konnen nach Maagabe der 130 ff. InsO angefochten werden. Waren samtliche Rechtsgeschafte im Vorfeld der Insolvenz der Anfechtung unterworfen, waren in die Krise geratene Unternehmen praktisch vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen, weil potenzielle Vertragspartner das Risiko scheuten, mit ihnen Geschafte abzuschlieaen. Diesem Problem tragt die Insolvenzordnung mit dem sog. Bargeschaftsprivileg gemaa 142 InsO Rechnung. Der Autor erarbeitet in einem allgemeinen Teil die dogmatischen Grundlagen und wendet diese in einem besonderen Teil auf praxisrelevante Fallgruppen an. Der Autor spricht sich in seiner gesamten Arbeit fur eine tendenziell groazugigere Auslegung des 142 InsO aus.
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Rechtshandlungen, die vor der Eroffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und sich nachteilig auf die Befriedigungsaussichten der Insolvenzglaubiger auswirken, konnen nach Maagabe der 130 ff. InsO angefochten werden. Waren samtliche Rechtsgeschafte im Vorfeld der Insolvenz der Anfechtung unterworfen, waren in die Krise geratene Unternehmen praktisch vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen, weil potenzielle Vertragspartner das Risiko scheuten, mit ihnen Geschafte abzuschlieaen. Diesem Problem tragt die Insolvenzordnung mit dem sog. Bargeschaftsprivileg gemaa 142 InsO Rechnung. Der Autor erarbeitet in einem allgemeinen Teil die dogmatischen Grundlagen und wendet diese in einem besonderen Teil auf praxisrelevante Fallgruppen an. Der Autor spricht sich in seiner gesamten Arbeit fur eine tendenziell groazugigere Auslegung des 142 InsO aus.