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Vermehrt gehen Kommunen dazu uber, Verwaltungsaufgaben in privatrechtlichen Organisationsformen zu erfullen. Die Gemeindeordnungen sehen allerdings vor, dass sie hierbei einen angemessenen Einfluss auf diese Unternehmen sicherstellen (sog. Ingerenz). Haufig fuhrt dies insbesondere bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung zu Konflikten mit spezifisch gesellschaftsrechtlichen Logiken. Dadurch kommt es sowohl im Grundungsstadium als auch wahrend der Unternehmensfuhrung zu Regimekollisionen. In diesem Spannungsfeld untersucht der Autor die Rechtsstellung der Gemeindevertreter in den Organen privatrechtlicher Gesellschaftsformen. Er stellt dar, dass die Pflicht zur Wahrung des Wohls der von ihnen vertretenen Kommunen vielfach den Gesellschaftsinteressen entgegensteht, und entwickelt unter Ruckgriff auf das Urteil des BVerfG vom 07.11.2017 (Az.: 2 BvE 2/11) ein modifiziertes Verwaltungsgesellschaftsrecht zur Losung ingerenzbedingter Regimekollisionen.
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Vermehrt gehen Kommunen dazu uber, Verwaltungsaufgaben in privatrechtlichen Organisationsformen zu erfullen. Die Gemeindeordnungen sehen allerdings vor, dass sie hierbei einen angemessenen Einfluss auf diese Unternehmen sicherstellen (sog. Ingerenz). Haufig fuhrt dies insbesondere bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung zu Konflikten mit spezifisch gesellschaftsrechtlichen Logiken. Dadurch kommt es sowohl im Grundungsstadium als auch wahrend der Unternehmensfuhrung zu Regimekollisionen. In diesem Spannungsfeld untersucht der Autor die Rechtsstellung der Gemeindevertreter in den Organen privatrechtlicher Gesellschaftsformen. Er stellt dar, dass die Pflicht zur Wahrung des Wohls der von ihnen vertretenen Kommunen vielfach den Gesellschaftsinteressen entgegensteht, und entwickelt unter Ruckgriff auf das Urteil des BVerfG vom 07.11.2017 (Az.: 2 BvE 2/11) ein modifiziertes Verwaltungsgesellschaftsrecht zur Losung ingerenzbedingter Regimekollisionen.