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Das deutsche Zahlungsdiensterecht ist seit 2009 in 675c ff. BGB geregelt und ist 2017 im Rahmen der zweiten ZDRL geandert worden. Im Vergleich zu den fruheren bereicherungsrechtlichen Theorien in Anweisungsfallen (Leistungsbegriff, Spharentheorie, Rechtsscheinprinzip und Botentheorie) gibt nun allein das Vorliegen einer Autorisierung fur die Abwicklung im fehlerhaften Zahlungsvorgang den Ausschlag. Die Durchgriffstheorie ist aufrechtzuerhalten. Bei Kreditkartenzahlung soll die Haftungsverteilung im Deckungsverhaltnis den Vorrang vor der im Vollzugsverhaltnis haben. Die Risikoverteilung im chinesischen Zahlungsverkehr ist auf das Bereicherungsrecht und das Schadensersatzrecht angewiesen. Im Gegensatz zum deutschen Recht entsteht nach chinesischem Recht der Schaden beim Kontoinhaber statt bei der Zahlstelle. Der chinesische Gesetzgeber hat im digitalen Zahlungsverkehr eine strengere Haftung fur den Dienstleister vorgesehen.
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Das deutsche Zahlungsdiensterecht ist seit 2009 in 675c ff. BGB geregelt und ist 2017 im Rahmen der zweiten ZDRL geandert worden. Im Vergleich zu den fruheren bereicherungsrechtlichen Theorien in Anweisungsfallen (Leistungsbegriff, Spharentheorie, Rechtsscheinprinzip und Botentheorie) gibt nun allein das Vorliegen einer Autorisierung fur die Abwicklung im fehlerhaften Zahlungsvorgang den Ausschlag. Die Durchgriffstheorie ist aufrechtzuerhalten. Bei Kreditkartenzahlung soll die Haftungsverteilung im Deckungsverhaltnis den Vorrang vor der im Vollzugsverhaltnis haben. Die Risikoverteilung im chinesischen Zahlungsverkehr ist auf das Bereicherungsrecht und das Schadensersatzrecht angewiesen. Im Gegensatz zum deutschen Recht entsteht nach chinesischem Recht der Schaden beim Kontoinhaber statt bei der Zahlstelle. Der chinesische Gesetzgeber hat im digitalen Zahlungsverkehr eine strengere Haftung fur den Dienstleister vorgesehen.