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Die Arbeit widmet sich einem bisher von der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur nahezu ganzlich ubersehenen Thema der Uberwachung lokaler Funknetzwerke. Auf einer Untersuchung aufbauend, welche den Vorgang auch unter Realbedingungen untersucht und testet, versucht sie die tatsachlich in der Praxis auftretenden Konstellationen fur eine rechtliche Bewertung zuganglich zu machen. Die Feststellung, dass sich mittels der Uberwachung lokaler Funknetzwerke auch eine Uberwachung auf dem klassischen Ubertragungsweg realisieren lasst, tritt damit einer verbreiteten Ansicht entgegen, dass der sog. Staatstrojaner das allein selig machende Mittel moderner Telekommunikationsuberwachung sei. Auf rechtlicher Ebene untersucht die Arbeit, wie sich die verschiedenen (Teil-)Maanahmen mit der geltenden Strafprozessordnung in Einklang bringen lassen. Sie kommt u.a. zu dem Schluss, dass vor dem 24.08.2017 durchgefuhrte Maanahmen des WLAN-Catchings u.U. strafprozessual nicht zulassig waren und der mit Wirkung vom 24.08.2017 neu eingefuhrte 100a I S. 2 StPO der verfassungskonformen Auslegung bedarf.
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Die Arbeit widmet sich einem bisher von der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur nahezu ganzlich ubersehenen Thema der Uberwachung lokaler Funknetzwerke. Auf einer Untersuchung aufbauend, welche den Vorgang auch unter Realbedingungen untersucht und testet, versucht sie die tatsachlich in der Praxis auftretenden Konstellationen fur eine rechtliche Bewertung zuganglich zu machen. Die Feststellung, dass sich mittels der Uberwachung lokaler Funknetzwerke auch eine Uberwachung auf dem klassischen Ubertragungsweg realisieren lasst, tritt damit einer verbreiteten Ansicht entgegen, dass der sog. Staatstrojaner das allein selig machende Mittel moderner Telekommunikationsuberwachung sei. Auf rechtlicher Ebene untersucht die Arbeit, wie sich die verschiedenen (Teil-)Maanahmen mit der geltenden Strafprozessordnung in Einklang bringen lassen. Sie kommt u.a. zu dem Schluss, dass vor dem 24.08.2017 durchgefuhrte Maanahmen des WLAN-Catchings u.U. strafprozessual nicht zulassig waren und der mit Wirkung vom 24.08.2017 neu eingefuhrte 100a I S. 2 StPO der verfassungskonformen Auslegung bedarf.