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Nach 1900 entwickelte das Reichsgericht vertragliche Schadensersatzanspruche von Personen, die selbst nicht Vertragspartei waren, und verhinderte in bestimmten Fallen die Anwendung der eingeschrankten deliktischen Haftung fur Gehilfenverschulden nach 831 BGB. Doch war dies das entscheidende Motiv fur die Urteile, die spater zum ‘Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter’ fuhrten? Diese Rechtsprechungsanalyse untersucht diese Frage unter Einbeziehung des sozialhistorischen Hintergrunds, der Richterbiographien und der Senatshefte des Reichsgerichts und bietet neue Einblicke in die Entstehung vermeintlich wohlbekannten Richterrechts.
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Nach 1900 entwickelte das Reichsgericht vertragliche Schadensersatzanspruche von Personen, die selbst nicht Vertragspartei waren, und verhinderte in bestimmten Fallen die Anwendung der eingeschrankten deliktischen Haftung fur Gehilfenverschulden nach 831 BGB. Doch war dies das entscheidende Motiv fur die Urteile, die spater zum ‘Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter’ fuhrten? Diese Rechtsprechungsanalyse untersucht diese Frage unter Einbeziehung des sozialhistorischen Hintergrunds, der Richterbiographien und der Senatshefte des Reichsgerichts und bietet neue Einblicke in die Entstehung vermeintlich wohlbekannten Richterrechts.