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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Dieser dritte Band der Lernbuch-Reihe behandelt den zweiten Teil des zweiten Buches des BGB, das sich mit dem Recht der Schuldverhaltnisse befasst. Das Gesetz gibt in den 433 bis 883 eine umfangreiche Zusammenstellung von Vor- schriften uber einzelne Schuldverhaltnisse. Sie stehen nicht unter einem ge- meinsamen Gedanken, sondern beziehen sich auf recht unterschiedliche Sach- verhalte. Eine Gruppe umfasst die Regelung von typischen Vertragen, die - wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag - eine grosse Rolle im praktischen Leben spielen. Eine andere Gruppe regelt gesetzliche Schuldverhaltnisse, bei denen auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten gegenseitige Anspruche entstehen, wie z. B. bei der ungerechtfertigten Bereicherung oder den unerlaubten Handlungen. Der Zweck der hier zu behandelnden Rechtsgeschafte ist mannigfaltig und kann nicht auf einen Nenner gebracht werden. Sie dienen dem Austausch von Waren und Dienstleistungen ebenso wie der Sicherung von Forderungen (z. B. Burg- schaft) oder dem Versprechen einer Leistung (z. B. Schuldversprechen). Die uberwiegende Zahl von Vorschriften enthalt kein zwingendes Recht, son- dern erlaubt es den Parteien gemass dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, Rege- lungen nach ihren Bedurfnissen zu verabreden. Das Gesetz will nur Anhalts- punkte fur eine moegliche Gestaltung des Vertrages geben und vor allem fur den Fall, dass die Parteien - wie so oft - keine klare Regelung getroffen haben, eine Loesung fur entstehende Streitigkeiten bieten.
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Dieser dritte Band der Lernbuch-Reihe behandelt den zweiten Teil des zweiten Buches des BGB, das sich mit dem Recht der Schuldverhaltnisse befasst. Das Gesetz gibt in den 433 bis 883 eine umfangreiche Zusammenstellung von Vor- schriften uber einzelne Schuldverhaltnisse. Sie stehen nicht unter einem ge- meinsamen Gedanken, sondern beziehen sich auf recht unterschiedliche Sach- verhalte. Eine Gruppe umfasst die Regelung von typischen Vertragen, die - wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag - eine grosse Rolle im praktischen Leben spielen. Eine andere Gruppe regelt gesetzliche Schuldverhaltnisse, bei denen auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten gegenseitige Anspruche entstehen, wie z. B. bei der ungerechtfertigten Bereicherung oder den unerlaubten Handlungen. Der Zweck der hier zu behandelnden Rechtsgeschafte ist mannigfaltig und kann nicht auf einen Nenner gebracht werden. Sie dienen dem Austausch von Waren und Dienstleistungen ebenso wie der Sicherung von Forderungen (z. B. Burg- schaft) oder dem Versprechen einer Leistung (z. B. Schuldversprechen). Die uberwiegende Zahl von Vorschriften enthalt kein zwingendes Recht, son- dern erlaubt es den Parteien gemass dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, Rege- lungen nach ihren Bedurfnissen zu verabreden. Das Gesetz will nur Anhalts- punkte fur eine moegliche Gestaltung des Vertrages geben und vor allem fur den Fall, dass die Parteien - wie so oft - keine klare Regelung getroffen haben, eine Loesung fur entstehende Streitigkeiten bieten.