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Strafprozessuale Durchsuchungen ermoeglichen tiefe Einblicke in das rivatleben Betroffener. Diese haben zu befurchten, dass der Staat bei der Suche nach Beweismitteln auch in ihre hoechstpersoenliche Sphare vordringt und Informationen erhebt, die dem in der Menschenwurdegarantie wurzelnden Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind. Trotz der Kernbereichsrelevanz von Durchsuchungen gibt es in der Strafprozessordnung keine Regelungen zum Schutz der Intimsphare bei Durchsuchungen. Fritz Kroll analysiert die aktuelle Rechtslage und kommt zu dem Ergebnis, dass diese dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Einzelnen auf Achtung seines Kernbereichs bei Durchsuchungen nicht gerecht wird. Der Autor zeigt auf, dass der Gesetzgeber Regelungen dazu einzufuhren hat, und entwickelt einen Vorschlag fur einen wirksamen Kernbereichsschutz de lege ferenda.
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Strafprozessuale Durchsuchungen ermoeglichen tiefe Einblicke in das rivatleben Betroffener. Diese haben zu befurchten, dass der Staat bei der Suche nach Beweismitteln auch in ihre hoechstpersoenliche Sphare vordringt und Informationen erhebt, die dem in der Menschenwurdegarantie wurzelnden Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind. Trotz der Kernbereichsrelevanz von Durchsuchungen gibt es in der Strafprozessordnung keine Regelungen zum Schutz der Intimsphare bei Durchsuchungen. Fritz Kroll analysiert die aktuelle Rechtslage und kommt zu dem Ergebnis, dass diese dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Einzelnen auf Achtung seines Kernbereichs bei Durchsuchungen nicht gerecht wird. Der Autor zeigt auf, dass der Gesetzgeber Regelungen dazu einzufuhren hat, und entwickelt einen Vorschlag fur einen wirksamen Kernbereichsschutz de lege ferenda.