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Das BGB anerkennt in weitem Umfang den gutglaubigen Pfandrechtserwerb. Gegenuber dem (gutglaubigen) Pfandglaubiger sind dem betroffenen Eigentumer die Hande gebunden. Umso dringender werden fur ihn Anspruche gegenuber dem nichtberechtigten Verpfander. In 816 Abs. 1 BGB perpetuiert das Gesetz sogar einen unmittelbar einschlagigen Ausgleichsanspruch. Auch Anspruche aus dem Eigentum ( 989, 990, 987 BGB) und Geschaftsanmassung ( 687 II BGB) kommen in Betracht. Doch der genaue Anspruchsinhalt lasst sich wahrend der Latenzphase, in der eine kunftige Verwertung des Pfandrechts noch ungewiss ist, kaum bestimmen. Ruckblickend ging der Gesetzgeber uberraschend unreflektiert vor. UEberhaupt sind die Folgen der Verpfandung einer fremden Sache erstaunlich unerforscht. Einschlagige Rechtsprechung findet sich kaum. Die Wissenschaft hat sich bisher nur selten mit der Problematik befasst.
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Das BGB anerkennt in weitem Umfang den gutglaubigen Pfandrechtserwerb. Gegenuber dem (gutglaubigen) Pfandglaubiger sind dem betroffenen Eigentumer die Hande gebunden. Umso dringender werden fur ihn Anspruche gegenuber dem nichtberechtigten Verpfander. In 816 Abs. 1 BGB perpetuiert das Gesetz sogar einen unmittelbar einschlagigen Ausgleichsanspruch. Auch Anspruche aus dem Eigentum ( 989, 990, 987 BGB) und Geschaftsanmassung ( 687 II BGB) kommen in Betracht. Doch der genaue Anspruchsinhalt lasst sich wahrend der Latenzphase, in der eine kunftige Verwertung des Pfandrechts noch ungewiss ist, kaum bestimmen. Ruckblickend ging der Gesetzgeber uberraschend unreflektiert vor. UEberhaupt sind die Folgen der Verpfandung einer fremden Sache erstaunlich unerforscht. Einschlagige Rechtsprechung findet sich kaum. Die Wissenschaft hat sich bisher nur selten mit der Problematik befasst.