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Die Doktrin der echten Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ( 677-686 BGB) beschaftigt die deutsche Zivilrechtswissenschaft seit mehr als hundert Jahren. Unzahlige Arbeiten wurden diesem Thema gewidmet und vermochten es nicht, ganzlich Ruhe und Rechtsfrieden in dieses Institut des Burgerlichen Rechts zu bringen. Sein Anwendungsbereich wird bis heute als zu weitgehend, zu konturlos empfunden. Dies ermoeglichte der Rechtsprechung seit jeher auf die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag immer dann zu verweisen, wenn ein vermoegensrechtlicher Ausgleich nach anderen Abwicklungssystemen nicht gelang. Zum UEberlaufen brachte das Mass schliesslich die von der Rechtsprechung propagierte Auffassung, die nach 134, 138 BGB nichtigen Vertrage grundsatzlich auch den Bestimmungen der 677 ff. BGB zu unterwerfen. Johannes Meier versucht einen Neustart, indem er die massgebenden Momente bei der Geschaftsbesorgung durch den Geschaftsherrn in den Blick nimmt und die 677-686 BGB im Verhaltnis zu anderen gesetzlichen Schuldverhaltnissen ( 812 ff., 985 ff., 823 ff. BGB) abstimmt.
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Die Doktrin der echten Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ( 677-686 BGB) beschaftigt die deutsche Zivilrechtswissenschaft seit mehr als hundert Jahren. Unzahlige Arbeiten wurden diesem Thema gewidmet und vermochten es nicht, ganzlich Ruhe und Rechtsfrieden in dieses Institut des Burgerlichen Rechts zu bringen. Sein Anwendungsbereich wird bis heute als zu weitgehend, zu konturlos empfunden. Dies ermoeglichte der Rechtsprechung seit jeher auf die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag immer dann zu verweisen, wenn ein vermoegensrechtlicher Ausgleich nach anderen Abwicklungssystemen nicht gelang. Zum UEberlaufen brachte das Mass schliesslich die von der Rechtsprechung propagierte Auffassung, die nach 134, 138 BGB nichtigen Vertrage grundsatzlich auch den Bestimmungen der 677 ff. BGB zu unterwerfen. Johannes Meier versucht einen Neustart, indem er die massgebenden Momente bei der Geschaftsbesorgung durch den Geschaftsherrn in den Blick nimmt und die 677-686 BGB im Verhaltnis zu anderen gesetzlichen Schuldverhaltnissen ( 812 ff., 985 ff., 823 ff. BGB) abstimmt.