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Die Durchsetzung materiellen Rechts wird in aller Regel dem Prozessrecht zugeschrieben, das spatestens auf der Ebene der Vollstreckung die Ausubung hoheitlicher Staatsgewalt vorsieht. Daneben aber halt das materielle Privatrecht selbst verschiedene Moeglichkeiten bereit, die Durchsetzung privatrechtlicher Anspruche zu erreichen oder zumindest gestaltend zu beeinflussen. Zwei klassische Instrumente solcher privatautonomer Gestaltungsmacht sind die Vertragsstrafe und die Aufrechnung mit ihren funktionalen AEquivalenten. Die gemeinsame Betrachtung beider Institute verfolgt das Ziel, sie in einen funktionalen Gesamtzusammenhang zu stellen und rechtsvergleichend unter Berucksichtigung der jeweiligen historischen Entwicklung und ihres Verhaltnisses zum Prozessrecht einzuordnen.
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Die Durchsetzung materiellen Rechts wird in aller Regel dem Prozessrecht zugeschrieben, das spatestens auf der Ebene der Vollstreckung die Ausubung hoheitlicher Staatsgewalt vorsieht. Daneben aber halt das materielle Privatrecht selbst verschiedene Moeglichkeiten bereit, die Durchsetzung privatrechtlicher Anspruche zu erreichen oder zumindest gestaltend zu beeinflussen. Zwei klassische Instrumente solcher privatautonomer Gestaltungsmacht sind die Vertragsstrafe und die Aufrechnung mit ihren funktionalen AEquivalenten. Die gemeinsame Betrachtung beider Institute verfolgt das Ziel, sie in einen funktionalen Gesamtzusammenhang zu stellen und rechtsvergleichend unter Berucksichtigung der jeweiligen historischen Entwicklung und ihres Verhaltnisses zum Prozessrecht einzuordnen.