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Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begrundet er mit ihr etwas grundsturzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift fur den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt daruber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhangende Darstellung der von Kelsen begrundeten und gemeinsam mit seinen Schulern ausgeformten Reinen Rechtslehre dar. Sie zeigt den 43jahrigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine Jungoesterreichische Schule der Rechtstheorie am Ende ihrer Formationsphase. Auf der Grundlage einer durch Kants Vernunftkritik bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkoemmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung , sprich: Rechtsprobleme sind. Wahrend er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlagt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und wahrend die fruheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, namlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen liessen, prasentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgultigen Gegenentwurf.
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Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begrundet er mit ihr etwas grundsturzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift fur den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt daruber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhangende Darstellung der von Kelsen begrundeten und gemeinsam mit seinen Schulern ausgeformten Reinen Rechtslehre dar. Sie zeigt den 43jahrigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine Jungoesterreichische Schule der Rechtstheorie am Ende ihrer Formationsphase. Auf der Grundlage einer durch Kants Vernunftkritik bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkoemmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung , sprich: Rechtsprobleme sind. Wahrend er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlagt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und wahrend die fruheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, namlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen liessen, prasentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgultigen Gegenentwurf.