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Ist strafrechtlicher Lebensschutz in vitro, in utero und bei Sterbehilfe konsistent moeglich? Bei der Gegenuberstellung von Strafrechtsschutz und Schutzunvollstandigkeit in diesen Gefahrdungssituationen erscheinen der mit Nidation eingeforderte Lebensschutz durch die straffreie Zulassung von Schwangerschaftsabbruchen ebenso widerspruchlich wie Beschrankungen der Fortpflanzungs- und Forschungsinteressen der in vitro nur gegen Manipulation geschutzten Embryonen. Am Lebensende scheint 217 StGB Entwicklungen zur Starkung der Patientenautonomie widerspruchlich zu verkehren. Wahrend bisherige Ansatze in den Gefahrdungssituationen ansetzen, zeigt Liane Woerner, dass die angeblichen Widerspruche auf faktisch unvollstandigen Regelungen oder dogmatischen Konstruktionen beruhen. Letztere erlauben sachliche Schutzunterschiede, wenn man die Zumutbarkeit als Prinzip zur Begrenzung von Schutzpflichten im Strafrecht anerkennt.
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Ist strafrechtlicher Lebensschutz in vitro, in utero und bei Sterbehilfe konsistent moeglich? Bei der Gegenuberstellung von Strafrechtsschutz und Schutzunvollstandigkeit in diesen Gefahrdungssituationen erscheinen der mit Nidation eingeforderte Lebensschutz durch die straffreie Zulassung von Schwangerschaftsabbruchen ebenso widerspruchlich wie Beschrankungen der Fortpflanzungs- und Forschungsinteressen der in vitro nur gegen Manipulation geschutzten Embryonen. Am Lebensende scheint 217 StGB Entwicklungen zur Starkung der Patientenautonomie widerspruchlich zu verkehren. Wahrend bisherige Ansatze in den Gefahrdungssituationen ansetzen, zeigt Liane Woerner, dass die angeblichen Widerspruche auf faktisch unvollstandigen Regelungen oder dogmatischen Konstruktionen beruhen. Letztere erlauben sachliche Schutzunterschiede, wenn man die Zumutbarkeit als Prinzip zur Begrenzung von Schutzpflichten im Strafrecht anerkennt.