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Ausgangspunkt der Untersuchung ist die jungere Diskussion um den Gefahrdungsschaden bei Betrug und Untreue. Die nur selten grundsatzlich bestrittene Anerkennung dieser Rechtsfigur speist sich im Wesentlichen aus der Erkenntnis, dass ein drohender Verlust im Wirtschaftsleben bereits zu einer gegenwartigen Wertminderung fuhren kann. Die Feststellung einer solchen Wertminderung kann jedoch vor allem bei den sog. Risikogeschaften erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Christian Becker unterzieht die insofern vom BVerfG geforderte Einbindung von oekonomischem Sachverstand bei der exakten Bezifferung des strafrechtlichen Vermoegensschadens einer kritischen Wurdigung. Sodann zeigt er Sollbruchstellen im Paradigma der wirtschaftlichen Schadenslehre insgesamt auf. Der daraufhin in den Grundzugen entwickelte eigene Schadensbegriff ermoeglicht eine Loesung fur die Fallgruppe der Risikogeschafte, die auf den Gefahrdungsschaden verzichtet.
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Ausgangspunkt der Untersuchung ist die jungere Diskussion um den Gefahrdungsschaden bei Betrug und Untreue. Die nur selten grundsatzlich bestrittene Anerkennung dieser Rechtsfigur speist sich im Wesentlichen aus der Erkenntnis, dass ein drohender Verlust im Wirtschaftsleben bereits zu einer gegenwartigen Wertminderung fuhren kann. Die Feststellung einer solchen Wertminderung kann jedoch vor allem bei den sog. Risikogeschaften erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Christian Becker unterzieht die insofern vom BVerfG geforderte Einbindung von oekonomischem Sachverstand bei der exakten Bezifferung des strafrechtlichen Vermoegensschadens einer kritischen Wurdigung. Sodann zeigt er Sollbruchstellen im Paradigma der wirtschaftlichen Schadenslehre insgesamt auf. Der daraufhin in den Grundzugen entwickelte eigene Schadensbegriff ermoeglicht eine Loesung fur die Fallgruppe der Risikogeschafte, die auf den Gefahrdungsschaden verzichtet.