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Die Autorin beleuchtet die (inter-)administrativen Regelungsstrukturen der Bereitstellung konditionierter IWF-/ESM-Finanzhilfen, vornehmlich am Beispiel der Krisenintervention in Griechenland. Im Fokus steht das verwaltungsmassige Verfahren der Ausgestaltung der Sanierungskonzepte (Konditionalisierung) durch die materiell verselbstandigt, im ubergreifenden Verbund mit den Programmlandern agierenden IWF-/ESM-Verwaltungsebenen. Infolge lediglich geringer primarrechtlicher Programmierung werden Ausgestaltung und UEberwachung der Anpassungsprogramme entscheidend von Handlungsmassstaben bestimmt, die aus der Verwaltungspraxis abgeleitet werden. Die Entwicklung von allgemeinen, gleichfoermig und systematisch angewandten Grundprinzipien der Sanierungsverwaltung, also eines Rechts der administrativen Konditionalisierung der Vergabe von IWF-/ESM-Stabilisierungshilfen kann eine Steuerungs- und Kontrolldefizite kompensierende Verwaltungslegitimation befoerdern, ohne die Grenzen einer Verrechtlichung infolge der aussen- und wirtschaftspolitischen Dimensionen des Sanierungsprozesses zu negieren.
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Die Autorin beleuchtet die (inter-)administrativen Regelungsstrukturen der Bereitstellung konditionierter IWF-/ESM-Finanzhilfen, vornehmlich am Beispiel der Krisenintervention in Griechenland. Im Fokus steht das verwaltungsmassige Verfahren der Ausgestaltung der Sanierungskonzepte (Konditionalisierung) durch die materiell verselbstandigt, im ubergreifenden Verbund mit den Programmlandern agierenden IWF-/ESM-Verwaltungsebenen. Infolge lediglich geringer primarrechtlicher Programmierung werden Ausgestaltung und UEberwachung der Anpassungsprogramme entscheidend von Handlungsmassstaben bestimmt, die aus der Verwaltungspraxis abgeleitet werden. Die Entwicklung von allgemeinen, gleichfoermig und systematisch angewandten Grundprinzipien der Sanierungsverwaltung, also eines Rechts der administrativen Konditionalisierung der Vergabe von IWF-/ESM-Stabilisierungshilfen kann eine Steuerungs- und Kontrolldefizite kompensierende Verwaltungslegitimation befoerdern, ohne die Grenzen einer Verrechtlichung infolge der aussen- und wirtschaftspolitischen Dimensionen des Sanierungsprozesses zu negieren.