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Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unantastbar. Dieser pathetische Gedanke gehoert inzwischen seit mehr als einem halben Jahrhundert zum festen Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Gleichwohl wirft er nach wie vor zahlreiche Fragen auf: Was gehoert eigentlich zu diesem Kernbereich? Wie ist er gegenuber staatlichen UEberwachungsmassnahmen zu schutzen? Und wie lasst sich das praktisch unvermeidbare Eindringen in den Kernbereich mit dessen postulierter Unantastbarkeit vereinbaren? Christian Rottmeier geht diesen Fragen mit Blick auf jene strafprozessuale UEberwachungsmassnahmen nach, die es erlauben, Menschen innerhalb wie ausserhalb von Wohnungen sowie beim Telefonieren heimlich abzuhoeren. Ziel ist es, zu einer in sich konsistenten Kernbereichsdogmatik zu gelangen. Dabei entwickelt er unter Berucksichtigung der jungsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil zum BKA-Gesetz auch Vorschlage fur einen effektiven Kernbereichsschutz de lege ferenda.
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Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unantastbar. Dieser pathetische Gedanke gehoert inzwischen seit mehr als einem halben Jahrhundert zum festen Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Gleichwohl wirft er nach wie vor zahlreiche Fragen auf: Was gehoert eigentlich zu diesem Kernbereich? Wie ist er gegenuber staatlichen UEberwachungsmassnahmen zu schutzen? Und wie lasst sich das praktisch unvermeidbare Eindringen in den Kernbereich mit dessen postulierter Unantastbarkeit vereinbaren? Christian Rottmeier geht diesen Fragen mit Blick auf jene strafprozessuale UEberwachungsmassnahmen nach, die es erlauben, Menschen innerhalb wie ausserhalb von Wohnungen sowie beim Telefonieren heimlich abzuhoeren. Ziel ist es, zu einer in sich konsistenten Kernbereichsdogmatik zu gelangen. Dabei entwickelt er unter Berucksichtigung der jungsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil zum BKA-Gesetz auch Vorschlage fur einen effektiven Kernbereichsschutz de lege ferenda.