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Japan und Deutschland haben von jeher einen intensiven (Verfassungs-)Rechtsdialog gepflegt. Sosehr dabei gerade von japanischer Seite immer wieder das deutsche Modell eines jurisdiktionellen Verfassungsstaates als Referenz genommen wird, so wenig darf ubersehen werden, dass nicht zuletzt durch die voellig unterschiedlichen Verfassungsgerichtssysteme einerseits und die Verfassungsanderungspraxis andererseits die Aktualisierung und Fortschreibung der jeweiligen Verfassung sehr unterschiedliche theoretische Konzepte und praktische Wege hervorgebracht haben. Im Rahmen des Deutsch-Japanischen Verfassungsgesprachs 2015 wurden die UEbereinstimmungen, Kontraste und Spannungen in Sachen Verfassungsentwicklung von Staatsrechtler(inne)n von 13 japanischen und 12 deutschen Rechtsfakultaten in Tokio herausgearbeitet und diskutiert. Das Deutsch-Japanische Verfassungsgesprach 2017, welches ebenfalls dokumentiert werden wird, wird sich unter dem Titel Verfassungsentwicklung II der institutionellen Seite, sprich: der Verfassungsentwicklung durch Verfassungsgerichte zuwenden.
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Japan und Deutschland haben von jeher einen intensiven (Verfassungs-)Rechtsdialog gepflegt. Sosehr dabei gerade von japanischer Seite immer wieder das deutsche Modell eines jurisdiktionellen Verfassungsstaates als Referenz genommen wird, so wenig darf ubersehen werden, dass nicht zuletzt durch die voellig unterschiedlichen Verfassungsgerichtssysteme einerseits und die Verfassungsanderungspraxis andererseits die Aktualisierung und Fortschreibung der jeweiligen Verfassung sehr unterschiedliche theoretische Konzepte und praktische Wege hervorgebracht haben. Im Rahmen des Deutsch-Japanischen Verfassungsgesprachs 2015 wurden die UEbereinstimmungen, Kontraste und Spannungen in Sachen Verfassungsentwicklung von Staatsrechtler(inne)n von 13 japanischen und 12 deutschen Rechtsfakultaten in Tokio herausgearbeitet und diskutiert. Das Deutsch-Japanische Verfassungsgesprach 2017, welches ebenfalls dokumentiert werden wird, wird sich unter dem Titel Verfassungsentwicklung II der institutionellen Seite, sprich: der Verfassungsentwicklung durch Verfassungsgerichte zuwenden.