Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Seit Inkrafttreten des zwoelften Rundfunkanderungsstaatsvertrags ist der oeffentlich-rechtliche Rundfunk unter bestimmten Bedingungen zur Entfaltung ‘kommerzieller Tatigkeiten’ berechtigt. Hintergrund ist der sogenannte ‘Beihilfenkompromiss’ zwischen Deutschland und der EU-Kommission von 2007, welcher die Ausubung von Tatigkeiten, die nicht zum oeffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag zahlen, mit dem EU-Beihilfenrecht in Einklang bringen soll. Zusatzlich sind bei der Entfaltung solcher Tatigkeiten verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um dysfunktionale kommerzielle Einflusse auf die Auftragserfullung abzuwehren. Joerg Frederik Ferreau untersucht, ob der Gesetzgeber bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung kommerzieller Betatigungsmoeglichkeiten der Anstalten und ihrer Beteiligungsunternehmen die beihilfenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend berucksichtigt hat.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Seit Inkrafttreten des zwoelften Rundfunkanderungsstaatsvertrags ist der oeffentlich-rechtliche Rundfunk unter bestimmten Bedingungen zur Entfaltung ‘kommerzieller Tatigkeiten’ berechtigt. Hintergrund ist der sogenannte ‘Beihilfenkompromiss’ zwischen Deutschland und der EU-Kommission von 2007, welcher die Ausubung von Tatigkeiten, die nicht zum oeffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag zahlen, mit dem EU-Beihilfenrecht in Einklang bringen soll. Zusatzlich sind bei der Entfaltung solcher Tatigkeiten verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um dysfunktionale kommerzielle Einflusse auf die Auftragserfullung abzuwehren. Joerg Frederik Ferreau untersucht, ob der Gesetzgeber bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung kommerzieller Betatigungsmoeglichkeiten der Anstalten und ihrer Beteiligungsunternehmen die beihilfenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend berucksichtigt hat.