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Anhand jeweils eines strafprozessualen Problems nahert sich Erol Pohlreich den drei Stufen des Grundrechts auf rechtliches Gehoer: Informationsanspruch, AEusserungsrecht, Berucksichtigungspflicht. Steht Art. 103 Abs. 1 GG tatsachlich, wie das Bundesverfassungsgericht meint, der Einfuhrung eines in camera -Verfahrens in die StPO entgegen? Welche Anforderungen stellt das vom rechtlichen Gehoer erfasste AEusserungsrecht an den gerichtlichen Umgang mit Beweisantragen? Und wie weit reicht die aus dem rechtlichen Gehoer abzuleitende Begrundungspflicht im strafgerichtlichen Revisionsverfahren? Insgesamt pladiert Erol Pohlreich fur eine starkere Orientierung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung am Zweck des Art. 103 Abs. 1 GG, das Vertrauen in die Rechtspflege zu schutzen.
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Anhand jeweils eines strafprozessualen Problems nahert sich Erol Pohlreich den drei Stufen des Grundrechts auf rechtliches Gehoer: Informationsanspruch, AEusserungsrecht, Berucksichtigungspflicht. Steht Art. 103 Abs. 1 GG tatsachlich, wie das Bundesverfassungsgericht meint, der Einfuhrung eines in camera -Verfahrens in die StPO entgegen? Welche Anforderungen stellt das vom rechtlichen Gehoer erfasste AEusserungsrecht an den gerichtlichen Umgang mit Beweisantragen? Und wie weit reicht die aus dem rechtlichen Gehoer abzuleitende Begrundungspflicht im strafgerichtlichen Revisionsverfahren? Insgesamt pladiert Erol Pohlreich fur eine starkere Orientierung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung am Zweck des Art. 103 Abs. 1 GG, das Vertrauen in die Rechtspflege zu schutzen.