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Zahlreiche Normen des Burgerlichen Rechts knupfen an das Vorliegen positiver Kenntnis Rechtsfolgen. Teilweise bezieht sich diese tatbestandlich relevante Kenntnis nicht bloss auf Tatsachen, sondern auch auf Rechtstatsachen, d.h. die betroffene Person muss uber Kenntnis von der rechtlichen Wertung aus den bekannten Tatsachen verfugen. Wann liegt diese Kenntnis vor? Diese Frage betrifft nicht nur eine im Prozess notwendige Nachweisbarkeit, sie entfaltet vielmehr bereits auf materiell-rechtlicher Ebene Wirkung, wenn die Grenzen des Tatbestandsmerkmals definiert werden: Die Rechtsprechung verfahrt in Zweifelsfallen haufig damit, dass die betroffene Person die Augen vor der sich ihr aufdrangenden Kenntnis nicht verschliessen durfe. Paul Schrader schlagt eine gestufte Prufung des Vorliegens positiver Kenntnis einer Person vor und orientiert sich dabei an der aus dem Patentrecht bekannten und dort etablierten Methode der Bestimmung eines fraglichen Kenntnisstandes.
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Zahlreiche Normen des Burgerlichen Rechts knupfen an das Vorliegen positiver Kenntnis Rechtsfolgen. Teilweise bezieht sich diese tatbestandlich relevante Kenntnis nicht bloss auf Tatsachen, sondern auch auf Rechtstatsachen, d.h. die betroffene Person muss uber Kenntnis von der rechtlichen Wertung aus den bekannten Tatsachen verfugen. Wann liegt diese Kenntnis vor? Diese Frage betrifft nicht nur eine im Prozess notwendige Nachweisbarkeit, sie entfaltet vielmehr bereits auf materiell-rechtlicher Ebene Wirkung, wenn die Grenzen des Tatbestandsmerkmals definiert werden: Die Rechtsprechung verfahrt in Zweifelsfallen haufig damit, dass die betroffene Person die Augen vor der sich ihr aufdrangenden Kenntnis nicht verschliessen durfe. Paul Schrader schlagt eine gestufte Prufung des Vorliegens positiver Kenntnis einer Person vor und orientiert sich dabei an der aus dem Patentrecht bekannten und dort etablierten Methode der Bestimmung eines fraglichen Kenntnisstandes.