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Die Befristung von Arbeitsverhaltnissen von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen ist seit 2007 im WissZeitVG geregelt. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2011 hat im Hinblick auf den persoenlichen Anwendungsbereich der Regelung zu erheblicher Rechtsunsicherheit gefuhrt. Nach dieser Entscheidung zahlen Mitarbeiter der Hochschulen nur dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn sie die Moeglichkeit haben, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben selbststandig schoepferisch tatig zu werden und einen eigenen innovativen Forschungsbeitrag zu leisten. Thomas Raab zeigt auf, dass diese Definition des Begriffs wissenschaftliches Personal weder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch deren Zwecksetzung gerecht wird, den Hochschulen zum Zwecke der Foerderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die rechtssichere Befristung von Arbeitsverhaltnissen zu ermoeglichen. Er liefert zudem einen Vorschlag fur eine gesetzliche Konkretisierung.
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Die Befristung von Arbeitsverhaltnissen von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen ist seit 2007 im WissZeitVG geregelt. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2011 hat im Hinblick auf den persoenlichen Anwendungsbereich der Regelung zu erheblicher Rechtsunsicherheit gefuhrt. Nach dieser Entscheidung zahlen Mitarbeiter der Hochschulen nur dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn sie die Moeglichkeit haben, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben selbststandig schoepferisch tatig zu werden und einen eigenen innovativen Forschungsbeitrag zu leisten. Thomas Raab zeigt auf, dass diese Definition des Begriffs wissenschaftliches Personal weder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch deren Zwecksetzung gerecht wird, den Hochschulen zum Zwecke der Foerderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die rechtssichere Befristung von Arbeitsverhaltnissen zu ermoeglichen. Er liefert zudem einen Vorschlag fur eine gesetzliche Konkretisierung.