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In der komplexen modernen Informationsgesellschaft mit verschiedenen Normsetzungsebenen hat der Gesetzgeber zunehmend Schwierigkeiten, insbesondere das Nebenstrafrecht in Einklang mit der sich schnell andernden ausserstrafrechtlichen Materie zu bringen. Der Ausweg einer Verknupfung von Straftatbestanden mit ausserstrafrechtlichen Vorgaben durch Verweisungen mittels Blanketten oder normativen Tatbestandsmerkmalen ist durch das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG begrenzt. Kai Cornelius entwickelt ein Konzept der Arbeitsteilung zwischen nationalem Gesetzgeber, Unionsgesetzgeber, nationaler Verwaltung und nichtstaatlichen Organisationen einerseits sowie der Rechtsprechung andererseits. Dabei sieht er die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts in Abhangigkeit von der demokratischen Legitimation des Setzers der in Bezug genommenen Normen und berucksichtigt die Entwicklung der Informationstechnologie beim Gebot der Normenklarheit.
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In der komplexen modernen Informationsgesellschaft mit verschiedenen Normsetzungsebenen hat der Gesetzgeber zunehmend Schwierigkeiten, insbesondere das Nebenstrafrecht in Einklang mit der sich schnell andernden ausserstrafrechtlichen Materie zu bringen. Der Ausweg einer Verknupfung von Straftatbestanden mit ausserstrafrechtlichen Vorgaben durch Verweisungen mittels Blanketten oder normativen Tatbestandsmerkmalen ist durch das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG begrenzt. Kai Cornelius entwickelt ein Konzept der Arbeitsteilung zwischen nationalem Gesetzgeber, Unionsgesetzgeber, nationaler Verwaltung und nichtstaatlichen Organisationen einerseits sowie der Rechtsprechung andererseits. Dabei sieht er die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts in Abhangigkeit von der demokratischen Legitimation des Setzers der in Bezug genommenen Normen und berucksichtigt die Entwicklung der Informationstechnologie beim Gebot der Normenklarheit.