Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Das Freigabeverfahren gem. 246a AktG wurde vom Gesetzgeber als Instrument zur Bekampfung sogenannter ‘rauberischer Aktionare’ konzipiert. Das Missbrauchspotential von Anfechtungsklagen soll im Rahmen eines Eilverfahrens uberwunden werden koennen, ohne die Rechtmassigkeitskontrolle von Hauptversammlungsbeschlussen aufzuheben. Deshalb hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren strukturell dem einstweiligen Verfugungsverfahren der Zivilprozessordnung entlehnt. Die prozessualen Probleme des 246a AktG haben bisher jedoch kaum Beachtung gefunden. Christian Jocksch beleuchtet daher das Freigabeverfahren an der Schnittstelle zwischen Aktien- und Zivilprozessrecht. Aus dem Strukturvergleich mit dem einstweiligen Verfugungsverfahren zieht er ungewoehnliche Ruckschlusse auf die Voraussetzungen und die Reichweite von Freigabebeschlussen.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Das Freigabeverfahren gem. 246a AktG wurde vom Gesetzgeber als Instrument zur Bekampfung sogenannter ‘rauberischer Aktionare’ konzipiert. Das Missbrauchspotential von Anfechtungsklagen soll im Rahmen eines Eilverfahrens uberwunden werden koennen, ohne die Rechtmassigkeitskontrolle von Hauptversammlungsbeschlussen aufzuheben. Deshalb hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren strukturell dem einstweiligen Verfugungsverfahren der Zivilprozessordnung entlehnt. Die prozessualen Probleme des 246a AktG haben bisher jedoch kaum Beachtung gefunden. Christian Jocksch beleuchtet daher das Freigabeverfahren an der Schnittstelle zwischen Aktien- und Zivilprozessrecht. Aus dem Strukturvergleich mit dem einstweiligen Verfugungsverfahren zieht er ungewoehnliche Ruckschlusse auf die Voraussetzungen und die Reichweite von Freigabebeschlussen.