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Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums hat durch Massnahmen der EU und voelkerrechtliche Vertrage zur Starkung gewerblicher Schutzrechte eine erhebliche Aufwertung erfahren, zumal die transnationalen Vereinbarungen detaillierte Vorgaben an den strafrechtlichen Rechtsschutz beinhalten. Die Autoren der hier gesammelten Beitrage eroertern deshalb u.a., welche Hindernisse bei der Verwirklichung eines einheitlichen Schutzstandards uberwunden werden mussen. Die ohnehin aufgrund des akzessorischen Charakters von Urheber-, Marken- und Patentstrafrecht bestehende Verzahnung mit der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schutzrechten wird durch eine enge Kooperation zwischen der Geschadigtenvertretung und den Strafverfolgungsbehoerden verstarkt. Genauer betrachtet werden deshalb auch die sich aus der Nebenklageberechtigung, der Hinzuziehung im Ermittlungsverfahren und der privaten Rechtshilfe ergebenden Veranderungen im strafprozessualen Verfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht bereitet die Funktionalisierung des Strafverfahrens zu zivilrechtlichen Zwecken erhebliche Probleme. Aber auch sonst wirft der Blankettcharakter der betreffenden Strafnormen viele Zweifelsfragen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe auf. Eingehend untersucht wird auch, ob eigenstandige patent- und urheberstrafrechtliche Massstabe zur Konkretisierung der Blankettnormen herausgebildet werden mussen. Erforderlich ist schliesslich eine Abstimmung mit verwandten Teilgebieten des Strafrechts, beispielsweise mit dem Schutz des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts vor unbefugten Bildaufnahmen.
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Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums hat durch Massnahmen der EU und voelkerrechtliche Vertrage zur Starkung gewerblicher Schutzrechte eine erhebliche Aufwertung erfahren, zumal die transnationalen Vereinbarungen detaillierte Vorgaben an den strafrechtlichen Rechtsschutz beinhalten. Die Autoren der hier gesammelten Beitrage eroertern deshalb u.a., welche Hindernisse bei der Verwirklichung eines einheitlichen Schutzstandards uberwunden werden mussen. Die ohnehin aufgrund des akzessorischen Charakters von Urheber-, Marken- und Patentstrafrecht bestehende Verzahnung mit der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schutzrechten wird durch eine enge Kooperation zwischen der Geschadigtenvertretung und den Strafverfolgungsbehoerden verstarkt. Genauer betrachtet werden deshalb auch die sich aus der Nebenklageberechtigung, der Hinzuziehung im Ermittlungsverfahren und der privaten Rechtshilfe ergebenden Veranderungen im strafprozessualen Verfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht bereitet die Funktionalisierung des Strafverfahrens zu zivilrechtlichen Zwecken erhebliche Probleme. Aber auch sonst wirft der Blankettcharakter der betreffenden Strafnormen viele Zweifelsfragen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe auf. Eingehend untersucht wird auch, ob eigenstandige patent- und urheberstrafrechtliche Massstabe zur Konkretisierung der Blankettnormen herausgebildet werden mussen. Erforderlich ist schliesslich eine Abstimmung mit verwandten Teilgebieten des Strafrechts, beispielsweise mit dem Schutz des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts vor unbefugten Bildaufnahmen.