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In der Erbengemeinschaft sind die Miterben mehr oder weniger aufeinander angewiesen, wenn das Ergebnis der Auseinandersetzung alle Beteiligten zufriedenstellen soll. Noch wesentlich starker ist die Verbundenheit der Erben, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat oder die Erbengemeinschaft aus anderen Grunden fur langere Zeit fortbesteht. Dann mussen die Erben mit dem Nachlass gemeinsam wirtschaften. Wie sie das tun sollen, lasst das Gesetz im Grunde offen. Die sparlichen Regelungen zur erbengemeinschaftlichen Nachlassverwaltung geben keine annahernd befriedigende Auskunft; vielmehr sind sie fur ein gedeihliches Zusammenwirken der Erben eher hinderlich. Christian Hellfeld untersucht, ob hier -ahnlich wie im Gesellschaftsrecht - eine Pflichtbindung aus Treu und Glauben oder eben doch eine Treuepflicht hilfreich ware.
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In der Erbengemeinschaft sind die Miterben mehr oder weniger aufeinander angewiesen, wenn das Ergebnis der Auseinandersetzung alle Beteiligten zufriedenstellen soll. Noch wesentlich starker ist die Verbundenheit der Erben, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat oder die Erbengemeinschaft aus anderen Grunden fur langere Zeit fortbesteht. Dann mussen die Erben mit dem Nachlass gemeinsam wirtschaften. Wie sie das tun sollen, lasst das Gesetz im Grunde offen. Die sparlichen Regelungen zur erbengemeinschaftlichen Nachlassverwaltung geben keine annahernd befriedigende Auskunft; vielmehr sind sie fur ein gedeihliches Zusammenwirken der Erben eher hinderlich. Christian Hellfeld untersucht, ob hier -ahnlich wie im Gesellschaftsrecht - eine Pflichtbindung aus Treu und Glauben oder eben doch eine Treuepflicht hilfreich ware.