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Das Vertrauensverhaltnis zwischen Anwalt und Mandant ist unverzichtbar fur jede wirksame anwaltliche Interessenwahrnehmung. Denn soll der Anwalt seinen Mandanten im Zivilprozess wirksam vertreten, bedarf er aller dafur notwendigen Informationen, die ihm in erster Linie der Mandant zuganglich machen muss. Das wird dieser freilich nur tun, wenn er darauf vertrauen kann, dass sein Anwalt die offenbarten Informationen weder missbrauchen wird noch zu ihrer Offenlegung ohne Weiteres gezwungen werden kann. Dem Anwalt muss daher das Recht zustehen, diese Informationen zuruckhalten zu durfen. Robert Magnus untersucht rechtsvergleichend den Umfang und die Grenzen dieses Privilegs in Deutschland, Frankreich und England. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die deutschen Vorschriften im internationalen Vergleich als eher schwach ausgepragt erscheinen und einer kritischen Hinterfragung bedurfen.
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Das Vertrauensverhaltnis zwischen Anwalt und Mandant ist unverzichtbar fur jede wirksame anwaltliche Interessenwahrnehmung. Denn soll der Anwalt seinen Mandanten im Zivilprozess wirksam vertreten, bedarf er aller dafur notwendigen Informationen, die ihm in erster Linie der Mandant zuganglich machen muss. Das wird dieser freilich nur tun, wenn er darauf vertrauen kann, dass sein Anwalt die offenbarten Informationen weder missbrauchen wird noch zu ihrer Offenlegung ohne Weiteres gezwungen werden kann. Dem Anwalt muss daher das Recht zustehen, diese Informationen zuruckhalten zu durfen. Robert Magnus untersucht rechtsvergleichend den Umfang und die Grenzen dieses Privilegs in Deutschland, Frankreich und England. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die deutschen Vorschriften im internationalen Vergleich als eher schwach ausgepragt erscheinen und einer kritischen Hinterfragung bedurfen.