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Fast immer gibt es mehr als nur eine Anspruchsgrundlage, die von der Rechtsfolge her geeignet ist, das Begehren des Klagers zu stutzen. Jede Rechtsordnung enthalt daher - wenn auch meist ungeschriebene - Regeln, anhand derer zu entscheiden ist, ob mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander anzuwenden sind oder ob eine von ihnen die ubrigen ganz oder teilweise verdrangt. Treffen Anspruchsgrundlagen aus verschiedenen Rechtsordnungen zusammen, so kann es vorkommen, dass sich mehrere solcher Regeln widersprechen. Ullrich Spelsberg-Korspeter geht der Frage nach, wie mit der Gefahr derartiger Normenwiderspruche umzugehen ist. Ausgehend von einer Bestandaufnahme unter Einbeziehung der neu in Kraft getretenen Vorschriften der Rom II-Verordnung wird dabei insbesondere die im Schrifttum haufig befurwortete Methode der akzessorischen Anknupfung kritisch gewurdigt.
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Fast immer gibt es mehr als nur eine Anspruchsgrundlage, die von der Rechtsfolge her geeignet ist, das Begehren des Klagers zu stutzen. Jede Rechtsordnung enthalt daher - wenn auch meist ungeschriebene - Regeln, anhand derer zu entscheiden ist, ob mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander anzuwenden sind oder ob eine von ihnen die ubrigen ganz oder teilweise verdrangt. Treffen Anspruchsgrundlagen aus verschiedenen Rechtsordnungen zusammen, so kann es vorkommen, dass sich mehrere solcher Regeln widersprechen. Ullrich Spelsberg-Korspeter geht der Frage nach, wie mit der Gefahr derartiger Normenwiderspruche umzugehen ist. Ausgehend von einer Bestandaufnahme unter Einbeziehung der neu in Kraft getretenen Vorschriften der Rom II-Verordnung wird dabei insbesondere die im Schrifttum haufig befurwortete Methode der akzessorischen Anknupfung kritisch gewurdigt.