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Band 5 der chronologisch angelegten und historisch-kritisch bearbeiteten Gesamtausgabe der Schriften von Hans Kelsen (1881-1973) vereinigt die von Kelsen besorgte Kommentierung der Verfassungsgesetze aus der Umbruchzeit vom Ende der Monarchie uber die Republik Deutschoesterreich bis hin zur konsolidierten, eigenstandigen und bundesstaatlich ausgerichteten Republik OEsterreich. Damit dokumentierte Kelsen unter Mithilfe von Georg Froehlich und Adolf Julius Merkl die Arbeiten der Provisorischen (1918-1919) sowie der Konstituierenden Nationalversammlung (1919-1920). Kelsen, der im Jahre 1919 sowohl Mitglied des deutschoesterreichischen Verfassungsgerichtshofes als auch Ordinarius an der Universitat Wien wurde, konnte sich hier seines Spezialwissens als Verfassungsberater des Staatskanzlers Karl Renner bedienen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die - jeweils politisch brisanten - Thesen, dass zwischen der Monarchie und der Republik rechtliche Diskontinuitat bestehe und dass Deutschoesterreich ein zentralistischer Einheitsstaat sei.
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Band 5 der chronologisch angelegten und historisch-kritisch bearbeiteten Gesamtausgabe der Schriften von Hans Kelsen (1881-1973) vereinigt die von Kelsen besorgte Kommentierung der Verfassungsgesetze aus der Umbruchzeit vom Ende der Monarchie uber die Republik Deutschoesterreich bis hin zur konsolidierten, eigenstandigen und bundesstaatlich ausgerichteten Republik OEsterreich. Damit dokumentierte Kelsen unter Mithilfe von Georg Froehlich und Adolf Julius Merkl die Arbeiten der Provisorischen (1918-1919) sowie der Konstituierenden Nationalversammlung (1919-1920). Kelsen, der im Jahre 1919 sowohl Mitglied des deutschoesterreichischen Verfassungsgerichtshofes als auch Ordinarius an der Universitat Wien wurde, konnte sich hier seines Spezialwissens als Verfassungsberater des Staatskanzlers Karl Renner bedienen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die - jeweils politisch brisanten - Thesen, dass zwischen der Monarchie und der Republik rechtliche Diskontinuitat bestehe und dass Deutschoesterreich ein zentralistischer Einheitsstaat sei.