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Die Nothilfe fristet - entgegen ihrer praktischen Bedeutung - in der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion weitgehend ein Schattendasein. Zumeist werden die aus der Beschaftigung mit dem Zwei-Personen-Verhaltnis zwischen dem Angreifer und dem sich selbst verteidigenden Angegriffenen gewonnenen Einsichten uber Grund, Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr einfach auf die Nothilfe ubertragen und dann lediglich um einige bereichsspezifische UEberlegungen erganzt. Eine solche Fokussierung auf die Notwehr im engen Sinn birgt indes die Gefahr von Verkurzungen und Verzerrungen. Armin Englander nimmt dagegen von vornherein das Drei-Personen-Verhaltnis zwischen Angreifer, Angegriffenem und Nothelfer ins Blickfeld und eroertert aus strafrechtlicher Perspektive das Rechtsinstitut der Nothilfe erstmals in seiner gesamten Bandbreite. Er untersucht dabei unter anderem die ratio legis der Nothilfe, die Konkurrenz zwischen Selbst- und Fremdverteidigung, das Verhaltnis zur staatlichen Gefahrenabwehr, die Problematik der aufgedrangten Nothilfe und die sogenannten sozialethischen Einschrankungen der Nothilfe. Ausgehend von den subjektiven Rechten des Angegriffenen entwickelt der Autor eine individualrechtliche Nothilfekonzeption, die die von 32 StGB eingeraumte Befugnis zur Verteidigung eines anderen begrundet, ihre Grenzen bestimmt, das System abgestufter Notrechte plausibel macht und die Unterschiede zum staatlichen Gefahrenabwehrrecht erklart. Damit schliesst er eine Forschungslucke im Allgemeinen Teil des Strafrechts.
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Die Nothilfe fristet - entgegen ihrer praktischen Bedeutung - in der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion weitgehend ein Schattendasein. Zumeist werden die aus der Beschaftigung mit dem Zwei-Personen-Verhaltnis zwischen dem Angreifer und dem sich selbst verteidigenden Angegriffenen gewonnenen Einsichten uber Grund, Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr einfach auf die Nothilfe ubertragen und dann lediglich um einige bereichsspezifische UEberlegungen erganzt. Eine solche Fokussierung auf die Notwehr im engen Sinn birgt indes die Gefahr von Verkurzungen und Verzerrungen. Armin Englander nimmt dagegen von vornherein das Drei-Personen-Verhaltnis zwischen Angreifer, Angegriffenem und Nothelfer ins Blickfeld und eroertert aus strafrechtlicher Perspektive das Rechtsinstitut der Nothilfe erstmals in seiner gesamten Bandbreite. Er untersucht dabei unter anderem die ratio legis der Nothilfe, die Konkurrenz zwischen Selbst- und Fremdverteidigung, das Verhaltnis zur staatlichen Gefahrenabwehr, die Problematik der aufgedrangten Nothilfe und die sogenannten sozialethischen Einschrankungen der Nothilfe. Ausgehend von den subjektiven Rechten des Angegriffenen entwickelt der Autor eine individualrechtliche Nothilfekonzeption, die die von 32 StGB eingeraumte Befugnis zur Verteidigung eines anderen begrundet, ihre Grenzen bestimmt, das System abgestufter Notrechte plausibel macht und die Unterschiede zum staatlichen Gefahrenabwehrrecht erklart. Damit schliesst er eine Forschungslucke im Allgemeinen Teil des Strafrechts.