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Kay Waechter veranschaulicht, welche Grundsatze im Infrastrukturrecht gelten mussen, damit der Staat trotz einer zunehmenden Privatisierung grundlegender Einrichtungen der Daseinsvorsorge seine Aufgaben erfullen kann. Er stellt die Grundzuge eines Allgemeinen Teils des Infrastrukturrechts dar, erarbeitet die materiellen Prinzipien, die es pragen, und zieht daraus Konsequenzen. Den Ursprung dieser Prinzipien zeigt er fur die deutsche Rechtsordnung im oeffentlichen Sachenrecht und fur das franzoesische Recht im service public auf. Der Blick auf die Geschichte des Verwaltungsrechts zeigt, dass fur die materiellen Prinzipien des Infrastrukturrechts vielfach an vorhandene Rechtsinstitute angeschlossen werden kann. Das deutsche und das franzoesische Recht weisen dabei erstaunliche Konvergenzen auf. Der Autor postuliert, dass das Infrastrukturrecht nicht nur als eine Spezialmaterie des OEffentlichen Rechts verstanden werden sollte, sondern dass seine grundlegenden Strukturprinzipien paradigmatisch fur diejenigen des Verwaltungsrechts insgesamt dienen koennen, ohne dass dabei zwischen Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung unterschieden werden muss. Das rechtliche Modell des Infrastrukturrechts erlaubt es, Privatisierungsphanomene bruchlos in den Kontext des Verwaltungsrechts zu integrieren. Die oeffentlichen Interessen an einer sicheren Daseinsvorsorge werden durch die oeffentlich-rechtliche UEberformung privatrechtlicher Institute zur Geltung gebracht. Es zeigt sich, dass noch ein erheblicher UEberlegungsbedarf besteht, was die nachhaltige Sicherung der Infrastruktur angeht.
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Kay Waechter veranschaulicht, welche Grundsatze im Infrastrukturrecht gelten mussen, damit der Staat trotz einer zunehmenden Privatisierung grundlegender Einrichtungen der Daseinsvorsorge seine Aufgaben erfullen kann. Er stellt die Grundzuge eines Allgemeinen Teils des Infrastrukturrechts dar, erarbeitet die materiellen Prinzipien, die es pragen, und zieht daraus Konsequenzen. Den Ursprung dieser Prinzipien zeigt er fur die deutsche Rechtsordnung im oeffentlichen Sachenrecht und fur das franzoesische Recht im service public auf. Der Blick auf die Geschichte des Verwaltungsrechts zeigt, dass fur die materiellen Prinzipien des Infrastrukturrechts vielfach an vorhandene Rechtsinstitute angeschlossen werden kann. Das deutsche und das franzoesische Recht weisen dabei erstaunliche Konvergenzen auf. Der Autor postuliert, dass das Infrastrukturrecht nicht nur als eine Spezialmaterie des OEffentlichen Rechts verstanden werden sollte, sondern dass seine grundlegenden Strukturprinzipien paradigmatisch fur diejenigen des Verwaltungsrechts insgesamt dienen koennen, ohne dass dabei zwischen Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung unterschieden werden muss. Das rechtliche Modell des Infrastrukturrechts erlaubt es, Privatisierungsphanomene bruchlos in den Kontext des Verwaltungsrechts zu integrieren. Die oeffentlichen Interessen an einer sicheren Daseinsvorsorge werden durch die oeffentlich-rechtliche UEberformung privatrechtlicher Institute zur Geltung gebracht. Es zeigt sich, dass noch ein erheblicher UEberlegungsbedarf besteht, was die nachhaltige Sicherung der Infrastruktur angeht.