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Der deutsche Strafprozess zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass zwar das Verfahren durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan in das Stadium der Hauptverhandlung gelangt, dass es aber nach ihrer Eroeffnung Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei der Festsetzung der Strafe unterliegt es keinen Bindungen an die Antrage der anderen Prozessbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft kann daher die Anklage in der Hauptverhandlung nicht rechtswirksam vertreten und ubt somit in diesem Verfahrensabschnitt lediglich die Rolle eines Gesetzeswachters aus. Die daher nicht zu leugnende Tatsache, dass das reformierte Strafverfahren die Inquisitionsmaxime nicht vollstandig uberwunden hat, beruht historisch zum einen auf einem fortwirkenden quasi-absolutistischen Souveranitatsverstandnis, mit dem ein wirklicher Rechtsstreit zwischen Untertan und Staat sowie wirkliche Kontrolle der Exekutive durch Gerichte als unbeteiligte Dritte nicht zu vereinbaren gewesen ware. Zum anderen wurde der Strafrichter wiederum als Sachwalter einer sittlich oder sogar religioes begrundeten absoluten Strafgerechtigkeit qualifiziert. Da beide Grunde heute unter der Herrschaft des Grundgesetzes ihre Gultigkeit verloren haben, untersucht Volker Haas abschliessend, ob nicht die Hauptverhandlung als Parteiprozess ausgestaltet werden musste, in dem der Staat sein Strafrecht gegenuber dem Angeklagten, der Angeklagte aber auch seine subjektiven Grundrechte gegenuber dem Staat vor einem neutralen Gericht durchsetzen kann.
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Der deutsche Strafprozess zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass zwar das Verfahren durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan in das Stadium der Hauptverhandlung gelangt, dass es aber nach ihrer Eroeffnung Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei der Festsetzung der Strafe unterliegt es keinen Bindungen an die Antrage der anderen Prozessbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft kann daher die Anklage in der Hauptverhandlung nicht rechtswirksam vertreten und ubt somit in diesem Verfahrensabschnitt lediglich die Rolle eines Gesetzeswachters aus. Die daher nicht zu leugnende Tatsache, dass das reformierte Strafverfahren die Inquisitionsmaxime nicht vollstandig uberwunden hat, beruht historisch zum einen auf einem fortwirkenden quasi-absolutistischen Souveranitatsverstandnis, mit dem ein wirklicher Rechtsstreit zwischen Untertan und Staat sowie wirkliche Kontrolle der Exekutive durch Gerichte als unbeteiligte Dritte nicht zu vereinbaren gewesen ware. Zum anderen wurde der Strafrichter wiederum als Sachwalter einer sittlich oder sogar religioes begrundeten absoluten Strafgerechtigkeit qualifiziert. Da beide Grunde heute unter der Herrschaft des Grundgesetzes ihre Gultigkeit verloren haben, untersucht Volker Haas abschliessend, ob nicht die Hauptverhandlung als Parteiprozess ausgestaltet werden musste, in dem der Staat sein Strafrecht gegenuber dem Angeklagten, der Angeklagte aber auch seine subjektiven Grundrechte gegenuber dem Staat vor einem neutralen Gericht durchsetzen kann.