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Das private Organisationsrecht fuhrt ein Schattendasein. Das Amt als privatrechtliche Rechtsfigur blieb bislang unentdeckt. Wie wird das Handeln von Amtswaltern dem Rechtssubjekt, dem das Amt zugeordnet ist, zugerechnet und welche Konsequenzen ergeben sich daraus im Einzelnen? Antworten auf diese Fragen beschranken sich meist auf Verweise auf das allgemeine Stellvertretungsrecht. Florian Jacoby widmet sich der Rechtsfigur des privaten Amtes, wie es etwa bei Vormund, Betreuer, Pfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Vorstand, Geschaftsfuhrer, Aufsichtsrat, Wohnungseigentumsverwalter, Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter vorkommt. Diese AEmter haben die Funktion, in institutioneller Weise Dritte, namlich die Amtswalter, in Handlungsorganisationen einzubinden. Sie sind als Vertreter, Organ oder Partei kraft Amtes ausgestaltet. Der Autor betrachtet die einheitliche Problemstruktur der AEmter, die sich mit den Stichworten Aussenverhaltnis, Organisationsverhaltnis und Grundverhaltnis skizzieren lasst. Er zeigt, dass der Institution ‘Amt’ selbst die Stellung eines apersonalen Subjekts zukommen kann und verdeutlicht so die allgemein anerkannte, in ihrer Bedeutung aber bislang unterschatzte Trennung von Amt und Amtswalter. Dieses Verstandnis tragt dem Umstand Rechnung, dass nur das Amt dauerhafter Bestandteil der jeweiligen Handlungsorganisation ist. Des Amtswalters bedarf es nur, um die dauerhaft im Amt zusammengefassten Kompetenzen konkret auszuuben.
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Das private Organisationsrecht fuhrt ein Schattendasein. Das Amt als privatrechtliche Rechtsfigur blieb bislang unentdeckt. Wie wird das Handeln von Amtswaltern dem Rechtssubjekt, dem das Amt zugeordnet ist, zugerechnet und welche Konsequenzen ergeben sich daraus im Einzelnen? Antworten auf diese Fragen beschranken sich meist auf Verweise auf das allgemeine Stellvertretungsrecht. Florian Jacoby widmet sich der Rechtsfigur des privaten Amtes, wie es etwa bei Vormund, Betreuer, Pfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Vorstand, Geschaftsfuhrer, Aufsichtsrat, Wohnungseigentumsverwalter, Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter vorkommt. Diese AEmter haben die Funktion, in institutioneller Weise Dritte, namlich die Amtswalter, in Handlungsorganisationen einzubinden. Sie sind als Vertreter, Organ oder Partei kraft Amtes ausgestaltet. Der Autor betrachtet die einheitliche Problemstruktur der AEmter, die sich mit den Stichworten Aussenverhaltnis, Organisationsverhaltnis und Grundverhaltnis skizzieren lasst. Er zeigt, dass der Institution ‘Amt’ selbst die Stellung eines apersonalen Subjekts zukommen kann und verdeutlicht so die allgemein anerkannte, in ihrer Bedeutung aber bislang unterschatzte Trennung von Amt und Amtswalter. Dieses Verstandnis tragt dem Umstand Rechnung, dass nur das Amt dauerhafter Bestandteil der jeweiligen Handlungsorganisation ist. Des Amtswalters bedarf es nur, um die dauerhaft im Amt zusammengefassten Kompetenzen konkret auszuuben.