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Das Fiskuserbrecht wirft im Internationalen Privatrecht gewisse Schwierigkeiten auf. Ist der Nachlass, auf den der Fiskus zugreifen moechte, in einem anderen Staat als dem Heimat- oder Domizilstaat des Erblassers belegen, koennen Qualifikation und Anwendung des Fiskuserbrechts, mithin der Zugriff selbst fraglich sein. Ursache ist die unterschiedliche, das heisst entweder aneignungs- oder aber erbrechtliche Ausgestaltung des Fiskuserbrechts in den jeweiligen nationalen Rechten. Wenig bekannt ist, wie einzelne Rechtsordnungen ihr Fiskuserbrecht im nationalen Recht ausgestaltet haben und wie sie das Fiskuserbrecht auf kollisionsrechtlicher Ebene handhaben. Martin Heckel geht auf wesentliche Rechtsordnungen ein und beleuchtet deren Sach- und Kollisionsrecht. Seine rechtsvergleichende Analyse zeigt, dass bisher keine befriedigende Loesung fur Falle gefunden worden ist, in denen ein Fiskuserbrecht im Ausland geltend gemacht wird. Das benachteiligt insbesondere die Glaubiger des Erblassers. Zur Abhilfe entwickelt er eine eigene Rechtsnorm, die materiell- und kollisionsrechtliche Interessen berucksichtigt sowie zu einer vorhersehbaren und widerspruchslosen Bestimmung des zugriffsberechtigten Staates fuhrt. Diese Norm koennte als Bestandteil eines kunftigen europaischen Erbkollisionsrechts umgesetzt werden.
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Das Fiskuserbrecht wirft im Internationalen Privatrecht gewisse Schwierigkeiten auf. Ist der Nachlass, auf den der Fiskus zugreifen moechte, in einem anderen Staat als dem Heimat- oder Domizilstaat des Erblassers belegen, koennen Qualifikation und Anwendung des Fiskuserbrechts, mithin der Zugriff selbst fraglich sein. Ursache ist die unterschiedliche, das heisst entweder aneignungs- oder aber erbrechtliche Ausgestaltung des Fiskuserbrechts in den jeweiligen nationalen Rechten. Wenig bekannt ist, wie einzelne Rechtsordnungen ihr Fiskuserbrecht im nationalen Recht ausgestaltet haben und wie sie das Fiskuserbrecht auf kollisionsrechtlicher Ebene handhaben. Martin Heckel geht auf wesentliche Rechtsordnungen ein und beleuchtet deren Sach- und Kollisionsrecht. Seine rechtsvergleichende Analyse zeigt, dass bisher keine befriedigende Loesung fur Falle gefunden worden ist, in denen ein Fiskuserbrecht im Ausland geltend gemacht wird. Das benachteiligt insbesondere die Glaubiger des Erblassers. Zur Abhilfe entwickelt er eine eigene Rechtsnorm, die materiell- und kollisionsrechtliche Interessen berucksichtigt sowie zu einer vorhersehbaren und widerspruchslosen Bestimmung des zugriffsberechtigten Staates fuhrt. Diese Norm koennte als Bestandteil eines kunftigen europaischen Erbkollisionsrechts umgesetzt werden.