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Die Schaffung eines freiheitlichen Zivilverfahrens ist ein hervorragendes Thema bei der Herausbildung eines vom Burgertum mitgepragten Staates. Martin Ahrens untersucht, wie mit dem Zerfall des Alten Reiches die Entwicklungen des Erkenntnisverfahrens zunachst auseinander liefen, schliesslich aber doch eine Grundtendenz zur Vereinheitlichung auch des Zivilprozessrechts materiell ausgeformt und umgesetzt wurde. Die Ausbildung der Partikularrechte anstelle einer Fortbildung des Gemeinen Rechts erscheint dabei geradezu als prozessgeschichtliches ‘Schicksal’. Einen Schwerpunkt nach seinem Gewicht fur die gesamtdeutsche Entwicklung bildet der burgerliche Prozess in Hannover, dessen Gesetzgebungsmaterialien erstmals umfassend ausgewertet werden. Die Pragekraft der hannoverschen burgerlichen Prozessordnung von 1850 resultierte aus der gegluckten Fixierung der Mundlichkeit und ihrer Harmonisierung mit gemeinrechtlichen Regeln. Personifiziert ist dieser Einfluss in G.A.W. Leonhardt, dem letzten koeniglich-hannoverschen und spater langjahrigen preussischen Justizminister. Demgegenuber konnten die preussischen Prozessreformen keinen dem politischen Gewicht Preussens entsprechenden Einfluss gewinnen. Aus dem franzoesischen Verfahren, auch in seiner in der bayerischen Prozessordnung von 1869 rezipierten Gestalt, wurden in der langen, uber zahlreichen Etappen der Prozessreform verlaufenden Diskussion vor allem prozessuale Ideale abgeleitet und ausgebildet. Die Reichszivilprozessordnung stellt den Abschluss einer Entwicklung dar, in der sich Prozessgesetzgebung mehr und mehr als Ergebnis eines systematischen, prinzipiengeleiteten Zugriffs prasentiert.
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Die Schaffung eines freiheitlichen Zivilverfahrens ist ein hervorragendes Thema bei der Herausbildung eines vom Burgertum mitgepragten Staates. Martin Ahrens untersucht, wie mit dem Zerfall des Alten Reiches die Entwicklungen des Erkenntnisverfahrens zunachst auseinander liefen, schliesslich aber doch eine Grundtendenz zur Vereinheitlichung auch des Zivilprozessrechts materiell ausgeformt und umgesetzt wurde. Die Ausbildung der Partikularrechte anstelle einer Fortbildung des Gemeinen Rechts erscheint dabei geradezu als prozessgeschichtliches ‘Schicksal’. Einen Schwerpunkt nach seinem Gewicht fur die gesamtdeutsche Entwicklung bildet der burgerliche Prozess in Hannover, dessen Gesetzgebungsmaterialien erstmals umfassend ausgewertet werden. Die Pragekraft der hannoverschen burgerlichen Prozessordnung von 1850 resultierte aus der gegluckten Fixierung der Mundlichkeit und ihrer Harmonisierung mit gemeinrechtlichen Regeln. Personifiziert ist dieser Einfluss in G.A.W. Leonhardt, dem letzten koeniglich-hannoverschen und spater langjahrigen preussischen Justizminister. Demgegenuber konnten die preussischen Prozessreformen keinen dem politischen Gewicht Preussens entsprechenden Einfluss gewinnen. Aus dem franzoesischen Verfahren, auch in seiner in der bayerischen Prozessordnung von 1869 rezipierten Gestalt, wurden in der langen, uber zahlreichen Etappen der Prozessreform verlaufenden Diskussion vor allem prozessuale Ideale abgeleitet und ausgebildet. Die Reichszivilprozessordnung stellt den Abschluss einer Entwicklung dar, in der sich Prozessgesetzgebung mehr und mehr als Ergebnis eines systematischen, prinzipiengeleiteten Zugriffs prasentiert.