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Internationale Rechtsfalle verfangen sich leicht zwischen schlecht aufeinander abgestimmten Regeln aus unterschiedlichen Rechtsordnungen. Zusammen produzieren sie Ergebnisse, die keine beteiligte Rechtsordnung will - Falle von unterversorgten Arbeitslosen, ubervorteilten Erben, zu schwer bestraften Kriminellen, unscheidbaren Ehen, Streitigkeiten ohne zustandiges Gericht. Der Gleichheitssatz in Art. 3 Grundgesetz verbietet, solche ungewollten Diskriminierungen hinzunehmen und befugt zugleich Richter und Behoerden, sich dafur uber niederrangigere Rechtsnormen hinwegzusetzen. Eine solche ‘Anpassung’ von Rechtsnormen ist entgegen gangiger Praxis aber kein Allheilmittel bei der UEberwindung sonstiger komplexer Probleme in internationalen Fallen. Hier bleiben auch Richter an das Gesetz gebunden. Vor dem Hintergrund dieser Problematik gelangt Gerhard Dannemann zu einem neuen Verstandnis zur Anwendung auslandischen Rechts und ihrer Abgrenzung zur blossen Berucksichtigung nicht anwendbarer Rechtsnormen. Er befasst sich mit Grundfragen des Internationalen Privatrechts und bezieht voelkerrechtliche und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ausfuhrlich mit ein.
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Internationale Rechtsfalle verfangen sich leicht zwischen schlecht aufeinander abgestimmten Regeln aus unterschiedlichen Rechtsordnungen. Zusammen produzieren sie Ergebnisse, die keine beteiligte Rechtsordnung will - Falle von unterversorgten Arbeitslosen, ubervorteilten Erben, zu schwer bestraften Kriminellen, unscheidbaren Ehen, Streitigkeiten ohne zustandiges Gericht. Der Gleichheitssatz in Art. 3 Grundgesetz verbietet, solche ungewollten Diskriminierungen hinzunehmen und befugt zugleich Richter und Behoerden, sich dafur uber niederrangigere Rechtsnormen hinwegzusetzen. Eine solche ‘Anpassung’ von Rechtsnormen ist entgegen gangiger Praxis aber kein Allheilmittel bei der UEberwindung sonstiger komplexer Probleme in internationalen Fallen. Hier bleiben auch Richter an das Gesetz gebunden. Vor dem Hintergrund dieser Problematik gelangt Gerhard Dannemann zu einem neuen Verstandnis zur Anwendung auslandischen Rechts und ihrer Abgrenzung zur blossen Berucksichtigung nicht anwendbarer Rechtsnormen. Er befasst sich mit Grundfragen des Internationalen Privatrechts und bezieht voelkerrechtliche und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ausfuhrlich mit ein.