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Mary-Rose McGuire befasst sich mit der Verjahrungsproblematik, die sich bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten mit grenzuberschreitendem Bezug in Folge der Rechtshangigkeitssperre des Art. 27 EuGVVO bzw. Art. 21 LGVUE ergeben kann. Die Untersuchung der Rechtshangigkeitsregel zeigt, dass das Europaische Prozessrecht Parallelverfahren vor Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten grundsatzlich ausschliesst, ohne fur den Fall Vorsorge zu treffen, dass das allein zulassige Erstverfahren das Rechtsschutzbedurfnis des Klagers nicht erfullt. Wird in Folge ein sukzessives Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich, so erlangt die Frage, ob das fehlgeschlagene Erstverfahren zumindest die Verjahrung unterbrochen hat, uberragende Bedeutung. Ein Vergleich der verjahrungsrechtlichen Regelungen des deutschen, englischen, oesterreichischen und schweizerischen Rechts zeigt, dass diese Frage hoechst unterschiedlich beantwortet wird. Daraus entsteht an der Schnittstelle zwischen Europaischem Prozessrecht und nationalem Recht ein Rechtsschutzdefizit, das unmittelbare Folge des Zusammenspiels zwischen der Europaischen Rechtshangigkeitssperre und dem Europaischen Anerkennungsrecht ist, und entsprechend auch auf dieser Ebene einer Loesung zugefuhrt werden muss. Die Autorin untersucht die Loesungsmodelle, die die vier untersuchten nationalen Rechtsordnungen fur vergleichbare innerstaatliche Konstellationen aufweisen, und erarbeitet auf dieser Grundlage abschliessend einen Vorschlag fur eine Regelung im Rahmen des Europaischen Prozessrechts.
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Mary-Rose McGuire befasst sich mit der Verjahrungsproblematik, die sich bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten mit grenzuberschreitendem Bezug in Folge der Rechtshangigkeitssperre des Art. 27 EuGVVO bzw. Art. 21 LGVUE ergeben kann. Die Untersuchung der Rechtshangigkeitsregel zeigt, dass das Europaische Prozessrecht Parallelverfahren vor Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten grundsatzlich ausschliesst, ohne fur den Fall Vorsorge zu treffen, dass das allein zulassige Erstverfahren das Rechtsschutzbedurfnis des Klagers nicht erfullt. Wird in Folge ein sukzessives Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich, so erlangt die Frage, ob das fehlgeschlagene Erstverfahren zumindest die Verjahrung unterbrochen hat, uberragende Bedeutung. Ein Vergleich der verjahrungsrechtlichen Regelungen des deutschen, englischen, oesterreichischen und schweizerischen Rechts zeigt, dass diese Frage hoechst unterschiedlich beantwortet wird. Daraus entsteht an der Schnittstelle zwischen Europaischem Prozessrecht und nationalem Recht ein Rechtsschutzdefizit, das unmittelbare Folge des Zusammenspiels zwischen der Europaischen Rechtshangigkeitssperre und dem Europaischen Anerkennungsrecht ist, und entsprechend auch auf dieser Ebene einer Loesung zugefuhrt werden muss. Die Autorin untersucht die Loesungsmodelle, die die vier untersuchten nationalen Rechtsordnungen fur vergleichbare innerstaatliche Konstellationen aufweisen, und erarbeitet auf dieser Grundlage abschliessend einen Vorschlag fur eine Regelung im Rahmen des Europaischen Prozessrechts.