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Die Einordnung einer AEusserung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil entscheidet im deutschen Ehrenschutzrecht massgeblich uber die Zulassigkeit der AEusserung. Allerdings ist die Abgrenzung beider AEusserungsarten schwierig, die Ergebnisse der Einordnung sind schwer vorhersehbar und zuweilen kaum verstandlich. Vor diesem Hintergrund vergleicht Oliver Stegmann das deutsche und franzoesische Recht. Er untersucht insbesondere, ob das franzoesische Recht eine verlasslichere Methode zur Abgrenzung beider AEusserungsarten bereithalt als das deutsche. UEberdies geht er der Frage nach, ob im franzoesischen Recht andere Methoden existieren, die uber die Zulassigkeit von AEusserungen entscheiden und ob es sinnvoll ware, diese ins deutsche Recht zu ubertragen. Anknupfungspunkt der Untersuchung ist das Deliktsrecht - nicht ohne den fur das Verstandnis beider Rechtsordnungen unerlasslichen verfassungs- und strafrechtlichen Hintergrund zu berucksichtigen.
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Die Einordnung einer AEusserung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil entscheidet im deutschen Ehrenschutzrecht massgeblich uber die Zulassigkeit der AEusserung. Allerdings ist die Abgrenzung beider AEusserungsarten schwierig, die Ergebnisse der Einordnung sind schwer vorhersehbar und zuweilen kaum verstandlich. Vor diesem Hintergrund vergleicht Oliver Stegmann das deutsche und franzoesische Recht. Er untersucht insbesondere, ob das franzoesische Recht eine verlasslichere Methode zur Abgrenzung beider AEusserungsarten bereithalt als das deutsche. UEberdies geht er der Frage nach, ob im franzoesischen Recht andere Methoden existieren, die uber die Zulassigkeit von AEusserungen entscheiden und ob es sinnvoll ware, diese ins deutsche Recht zu ubertragen. Anknupfungspunkt der Untersuchung ist das Deliktsrecht - nicht ohne den fur das Verstandnis beider Rechtsordnungen unerlasslichen verfassungs- und strafrechtlichen Hintergrund zu berucksichtigen.