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Rechtsfolgen unerlaubter Handlungen sind ebenso dem Guterschutz verpflichtet wie die Rechte und Verhaltensnormen, deren Verletzung sie sanktionieren. Damit entscheidet der Zweck des Guterschutzes nicht allein uber die Voraussetzungen der Rechtsfolgen, sondern er beeinflusst auch deren Inhalt. Aus historischer Sicht lasst sich eine Verfeinerung des Rechtsfolgeninstrumentariums von der poenal motivierten Vergeltung und Suhne uber kompensatorische hin zu praventiven Rechtsfolgen beobachten. Mithin liegt es nahe, den Gedanken der Pravention nicht mehr auf die negatorischen Rechtsfolgen beschrankt sein zu lassen, sondern ihn auch bei den auf Kompensation ausgerichteten Rechtsfolgen angemessen zu berucksichtigen. Das gilt insbesondere fur die Rechtsfolgen der Verletzung ausschliesslicher Rechte an immateriellen Schutzgegenstanden. Denn immaterielle Schutzgegenstande weisen gegenuber materiellen Gutern charakteristische Wesensunterschiede auf, die es nicht nur bei der rechtlichen Schutzgewahr, sondern auch bei den Rechtsfolgen zu berucksichtigen gilt. Thomas Dreier verfolgt ein doppeltes Ziel: zum einen will er sich der Einheitlichkeit der Zivilrechtsordnung vergewissern; zum anderen sucht er den Schutz immaterieller Guter durch angemessene Rechtsfolgen abzusichern und damit einen Ausschnitt aus dem Recht der Informationsgesellschaft abzuhandeln.
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Rechtsfolgen unerlaubter Handlungen sind ebenso dem Guterschutz verpflichtet wie die Rechte und Verhaltensnormen, deren Verletzung sie sanktionieren. Damit entscheidet der Zweck des Guterschutzes nicht allein uber die Voraussetzungen der Rechtsfolgen, sondern er beeinflusst auch deren Inhalt. Aus historischer Sicht lasst sich eine Verfeinerung des Rechtsfolgeninstrumentariums von der poenal motivierten Vergeltung und Suhne uber kompensatorische hin zu praventiven Rechtsfolgen beobachten. Mithin liegt es nahe, den Gedanken der Pravention nicht mehr auf die negatorischen Rechtsfolgen beschrankt sein zu lassen, sondern ihn auch bei den auf Kompensation ausgerichteten Rechtsfolgen angemessen zu berucksichtigen. Das gilt insbesondere fur die Rechtsfolgen der Verletzung ausschliesslicher Rechte an immateriellen Schutzgegenstanden. Denn immaterielle Schutzgegenstande weisen gegenuber materiellen Gutern charakteristische Wesensunterschiede auf, die es nicht nur bei der rechtlichen Schutzgewahr, sondern auch bei den Rechtsfolgen zu berucksichtigen gilt. Thomas Dreier verfolgt ein doppeltes Ziel: zum einen will er sich der Einheitlichkeit der Zivilrechtsordnung vergewissern; zum anderen sucht er den Schutz immaterieller Guter durch angemessene Rechtsfolgen abzusichern und damit einen Ausschnitt aus dem Recht der Informationsgesellschaft abzuhandeln.