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Die Diskurstheorie des Rechts ist einer der am meisten beachteten Entwurfe in der aktuellen rechtsphilosophischen Diskussion. Bei dieser massgeblich von Jurgen Habermas, Robert Alexy und Karl-Otto Apel vertretenen Konzeption handelt es sich um den Versuch, das klassische Vernunftrecht auf sprachphilosophischer Basis zu rekonstruieren. Kernthese ist, dass Gesetze und richterliche Entscheidungen in einem Diskurs begrundbar sein mussen. Armin Englander unterzieht diese Auffassung einer eingehenden Kritik. Er weist im Einzelnen nach, dass die sprachphilosophischen Grundannahmen zum einen nicht uberzeugend gerechtfertigt werden und zum anderen fur die behauptete Ableitbarkeit der Diskursprinzipien zu schwach sind. Daruber hinaus sind zentrale Bestandteile moderner Rechtsstaaten diskurstheoretisch nicht adaquat begrundbar. Weder lassen sich umfassende subjektive Freiheitsrechte mit den Grundannahmen der Diskurstheorie vereinbaren, noch uberzeugt das Diskursmodell der Gesetzgebung und des Gerichtsverfahrens. Abschliessend skizziert der Autor ein alternatives Begrundungsmodell auf der Grundlage eigeninteressierten Handelns.
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Die Diskurstheorie des Rechts ist einer der am meisten beachteten Entwurfe in der aktuellen rechtsphilosophischen Diskussion. Bei dieser massgeblich von Jurgen Habermas, Robert Alexy und Karl-Otto Apel vertretenen Konzeption handelt es sich um den Versuch, das klassische Vernunftrecht auf sprachphilosophischer Basis zu rekonstruieren. Kernthese ist, dass Gesetze und richterliche Entscheidungen in einem Diskurs begrundbar sein mussen. Armin Englander unterzieht diese Auffassung einer eingehenden Kritik. Er weist im Einzelnen nach, dass die sprachphilosophischen Grundannahmen zum einen nicht uberzeugend gerechtfertigt werden und zum anderen fur die behauptete Ableitbarkeit der Diskursprinzipien zu schwach sind. Daruber hinaus sind zentrale Bestandteile moderner Rechtsstaaten diskurstheoretisch nicht adaquat begrundbar. Weder lassen sich umfassende subjektive Freiheitsrechte mit den Grundannahmen der Diskurstheorie vereinbaren, noch uberzeugt das Diskursmodell der Gesetzgebung und des Gerichtsverfahrens. Abschliessend skizziert der Autor ein alternatives Begrundungsmodell auf der Grundlage eigeninteressierten Handelns.